Rz. 1
Nach der Vorschrift des § 675 Abs. 2 BGB, die im Wesentlichen § 676 BGB a.F. entspricht, haftet derjenige, der einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, grds. nicht für einen Schaden, der aus der Befolgung seiner Erklärung entsteht, es sei denn, dass er für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit aufgrund eines Vertragsverhältnisses – einem solchen steht das Schuldverhältnis der Vertragsverhandlungen i.S.d. § 311 Abs. 2 BGB gleich[1] –, einer unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB; vgl. § 15 Rdn 1 ff., 128) oder einer sonstigen Gesetzesbestimmung (z.B. §§ 15 Abs. 6, 37b, 37c WpHG a.F.) verantwortlich ist.
Unter diese Vorschrift fällt – als "Minus" ggü. Rat und Empfehlung – auch eine Auskunft;[2] diese betrifft die Mitteilung eines Umstandes, der einem anderen als Entscheidungsgrundlage dient (vgl. Rdn 3 ff.).[3]
Rz. 2
Eine vertragliche Auskunftspflicht kann unselbstständiger Teil des Pflichtenkreises eines Vertrages sein, der entweder eine andere Hauptleistung – z.B. einen Kaufvertrag[4] oder Bankvertrag[5] – betrifft oder auf eine Hauptleistung gerichtet ist, die über eine bloße Auskunftspflicht hinaus geht, wie etwa bei einem selbstständigen Beratungsvertrag[6] mit einem Rechtsberater (vgl. Rdn 3) oder Anlageberater (vgl. Rdn 23 ff.).
Andererseits kann eine Auskunftspflicht auf einem selbstständigen Auskunftsvertrag – möglicherweise neben einem anderen Vertrag derselben Personen – beruhen, dessen Gegenstand die Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft ist (vgl. Rdn 5 ff.).
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