Rz. 5

Die Rechtsprechung stützt die Auskunftshaftung – in Ausfüllung des Vorbehalts des § 675 Abs. 2 BGB – i.d.R. auf ein "Vertragsverhältnis" zwischen Geber und Empfänger der Auskunft.

 

Rz. 6

Das RG hatte zuletzt für die Auskunftshaftung nicht mehr darauf abgestellt, ob Geber und Empfänger der Auskunft Vertragsbeziehungen herstellen wollten, sondern hatte es genügen lassen, dass sie miteinander Verbindung aufgenommen hatten und dies nach der bürgerlichen Rechtsordnung als vertraglich anzusehen war.[8] Diese Rechtsprechung unterstellte bei "sozialtypischem Verhalten" einen Auskunftsvertrag auch dann, wenn ein Vertragswille fehlte.

 

Rz. 7

Der BGH, der sich ursprünglich dieser Rechtsprechung angeschlossen hatte,[9] stützt die Auskunftshaftung inzwischen auf einen übereinstimmenden Vertragswillen der Beteiligten. Danach kommt ein Auskunftsvertrag zustande, wenn der Geber einer Auskunft ggü. deren Empfänger – außerhalb einer anderen Vertragsbeziehung – ausdrücklich oder – dies ist der Hauptfall – durch schlüssiges Verhalten ("stillschweigend, konkludent") die Vertragspflicht übernimmt, eine bestimmte Auskunft zu erteilen.[10] Ein solcher Auskunftsvertrag kann ein unentgeltlicher Auftragsvertrag (§ 662 BGB) oder ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) sein. Die Vereinbarung einer Vergütung ist also keine notwendige Voraussetzung eines Auskunftsvertrages.[11]

 

Rz. 8

Der Rechtsprechung, eine Auskunftshaftung – in Ausfüllung des Vorbehalts des § 675 Abs. 2 BGB – regelmäßig mit einem Vertrag zu begründen, werden im Schrifttum andere Modelle für eine solche Haftung gegenübergestellt; diese reichen von einer modifizierten vertraglichen Auskunftshaftung kraft beruflicher Stellung über eine vertragslose Selbstbindung und eine berufliche Vertrauenshaftung unabhängig vom Bestand eines Vertrages bis zu einer verstärkten deliktsrechtlichen Auskunftshaftung.[12] Inzwischen wird die neue Vorschrift des § 311 Abs. 3 BGB als Rechtsgrundlage für eine Auskunftshaftung empfohlen (vgl. § 10 Rdn 2, § 13 Rdn 5).[13]

 

Rz. 9

Ein Garantievertrag kommt bei Rat und Auskunft selten in Betracht.[14] Er setzt die Verpflichtung voraus, über die allgemeine Vertragshaftung hinaus uneingeschränkt – auch ohne eigenes Verschulden – für die Richtigkeit der Erklärungen zu haften.[15] Dafür müssen eindeutige Anhaltspunkte vorliegen.[16]

[8] RG, JW 1928, 1134, 1135; RG, JW 1933, 510 und RG, JW 1933, 2701, jeweils Rechtsanwalt betreffend.
[9] Vgl. BGHZ 7, 371, 375 = NJW 1953, 60.
[10] BGH, NJW 1972, 678, 680; BGH, NJW 1973, 321, 323; BGH, NJW 1992, 2080, 2082; BGH, NJW 2004, 3630, 3632; BGH, WM 2003, 669, 672.
[11] BGHZ 100, 117, 119 = NJW 1987, 1815.
[12] Zusammenfassend Hirte, S. 386 ff.; Honsell, in: FS Medicus, S. 211, 221 f.; vgl. Jungk, in: Borgmann/Jungk/Schwaiger, § 32 Rn 14 ff.
[13] Koch, AcP 204 (2004), 59 ff., 69 ff.
[14] Musielak, S. 15 f.
[15] BGH, WM 1960, 879, 881; vgl. BGHZ 116, 209, 214 = WM 1992, 133 = NJW 1992, 555; BGH, WM 1995, 941, 942 = NJW-RR 1995, 619.
[16] Vgl. OLG Frankfurt, NJW 2007, 1467; OLG Düsseldorf, GI aktuell 2008, 81, Tz. 90 bis 94, jeweils Rechtsanwalt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge