Rz. 35
Derjenige, der behauptet, ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer habe ihn durch eine fehlerhafte Auskunft geschädigt, hat für einen Schadensersatzanspruch zunächst darzulegen und – gem. § 286 ZPO – zu beweisen, dass der Rechtsberater ihm ggü. eine vertragliche Auskunftspflicht – gemäß den vorstehenden Ausführungen (vgl. Rdn 3 ff.) – übernommen und diese Pflicht verletzt hat, indem er eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilt hat. Unter besonderen Umständen kann auch gegen eine Pflicht, eine nachträglich falsch gewordene Auskunft zu berichtigen, verstoßen worden sein.
Die Darlegungs- und Beweislast für diese anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt gemäß den allgemeinen Regeln (vgl. § 4 Rdn 13 ff.) derjenige, der die Schlechterfüllung eines Auskunftsvertrages behauptet und deswegen Schadensersatz verlangt. Soweit geltend gemacht wird, der Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer habe eine gebotene Mitteilung unterlassen, wird die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten für eine solche negative Tatsache dadurch gemildert, dass zunächst der Rechtsberater im Einzelnen darzulegen hat, in welcher Weise er die behauptete Mitteilung vorgenommen haben will (vgl. § 4 Rdn 18 ff.).
Da ein Anleger für einen Schadensersatzanspruch zu beweisen hat, dass ein Anlagevermittler den Auskunftsvertrag durch ungenügende Risikoaufklärung schlecht erfüllt hat, hat der Anleger auch seine Behauptung zu beweisen, er habe vom Vermittler keinen Anlageprospekt mit Risikohinweisen erhalten. Gleiches gilt für die Behauptung der nicht rechtzeitigen Übergabe des Prospektes. Die mit dem Nachweis der negativen Tatsache der fehlenden Prospektübergabe verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete fehlende Übergabe substanziiert bestreiten muss. Im Regelfall geschieht dies durch die Darlegung, wann und unter welchen Umständen der Prospekt übergeben wurde.
Hat ein Anlagevermittler die gebotene Plausibilitätsprüfung eines Emissionsprospekts unterlassen und den Anlageinteressenten darüber nicht aufgeklärt (vgl. Rdn 29), trägt der Vermittler die Darlegungs- und Beweislast bzgl. der Frage, ob er bei einer Plausibilitätsprüfung Mängel des Prospekts hätte erkennen müssen. Will der Vermittler behaupten, er hätte Fehler des Prospekts auch bei einer hypothetischen Plausibilitätsprüfung nicht entdecken können, so erhebt er den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. § 5 Rdn 81 ff.).