Rz. 22
Die Rechtsprechung hat auch einem Auskunftsvertrag, den ein mit besonderer Sachkunde ausgestatteter Geber einer Auskunft – etwa ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer – mit deren Empfänger schließt, Schutzwirkung zugunsten eines Dritten beigemessen, wenn der Auskunftgeber erkennbar auch die Interessen eines Dritten – bspw. eines Kreditgebers, Anlegers oder Käufers – wahren soll, der die Auskunft zur Grundlage einer Vermögensentscheidung machen will (vgl. § 10 Rdn 27 f.). Dies ist angenommen worden bei
▪ | einer Bonitätsauskunft;[42] |
▪ | einer Auskunft über einen Grundstückswert;[43] |
▪ | einer Ankündigung eines unrichtigen Testats durch einen Abschluss-(Wirtschafts-)prüfer (vgl. § 10 Rdn 32).[44] |
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