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Das Verlangen des Arbeitgebers nach der Vorlage oder Anfertigung von Arbeitsproben ist im zumutbaren Umfang grds. zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass die durch die Arbeitsproben festzustellenden Fähigkeiten für die konkret auszuübende Tätigkeit des Bewerbers erforderlich sind.

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