Rz. 12

Auch hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Durchführung von Assessment-Center gilt entsprechend der obigen Ausführungen zu den psychologischen Eignungstests, dass im Fall der schriftlichen Fixierung der Ergebnisse des Assessment-Centers das Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 1 BetrVG gegeben ist. Sofern die Leistungsbeurteilung der Bewerber aufgrund eines verobjektivierbaren und einheitlichen Maßstabes erfolgt, was in der Praxis zumeist nicht der Fall ist, besteht auch das Mitbestimmungsrecht gem. § 94 Abs. 2 BetrVG. Sofern der Arbeitgeber darüber hinaus bei seiner Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers neben den Ergebnissen des Assessment-Centers auch andere Erkenntnisquellen mit einbezieht, scheidet ein Mitbestimmungsrecht nach § 95 Abs. 1 BetrVG aus (vgl. Hunold, DB 1993, 224).

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