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Die Bauabzugssteuer hat für Bauträgerverträge in aller Regel keine Relevanz. Einen unternehmerisch tätigen Auftraggeber, der Empfänger einer Bauleistung i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 EStG ist, trifft zwar grundsätzlich die Verpflichtung, wegen aller auf den Kaufpreis zu zahlenden Beträge eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gem. § 48a EStG vorzunehmen sowie 15 % des jeweils betreffenden Betrags einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Dem kann der Bauträger entgegenwirken, indem er seinem Vertragspartner eine Bescheinigung nach § 48b EStG vorlegt.

Nach der Praxis der Finanzverwaltungen werden Bauträgerverträge der Bauabzugssteuer jedoch nur dann unterworfen, wenn der Vertragspartner des Bauträgers nicht Erwerber, sondern (i.S.d. BMF-Schreibens vom 31.8.1990, BStBl I 1990, 366) selber Bauherr ist. Er muss danach ein Gebäude auf eigene Rechnung errichten und das Baugeschehen beherrschen. Ferner muss er das umfassend zu verstehende Bauherrenwagnis tragen und Planung und Ausführung sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der eigenen Hand haben. Bauherr ist somit nicht, wer für den Gesamtaufwand einen Höchstpreis vereinbart, über den gegenüber den Beteiligten nach Abschluss der Bauarbeiten selbst nicht detailliert Rechnung gelegt zu werden braucht.[36] Das BMF-Schreiben vom 27.12.2002 – IV A5-S2272–1/02 – hat diese Position abermals bestätigt.

[36] Vgl. Mitteilungen der Bundesnotarkammer, DNotZ 2002, 241.

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