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§ 650u Abs. 2 BGB n.F. erklärt die Regelung des § 650f BGB n.F. im Umkehrschluss für anwendbar. Die Anwendbarkeit des § 650f BGB n.F. führt dazu, dass in Zukunft ein Bauträger vom Besteller/Käufer eine Sicherheitsleistung für die noch nicht fälligen Abschläge verlangen kann, sofern der Besteller/Käufer nicht Verbraucher ist (§ 650f Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB n.F.).

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