Rz. 122

Für das Bußgeldverfahren findet das OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) Anwendung. Gem. § 46 Abs. 1 OWiG gelten im Bußgeldverfahren die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren. Grds. hat die Verwaltungsbehörde bei Ihren Ermittlungen dieselben Rechte und Pflichten, wie die StA bei Ihren Ermittlungen.

 

Rz. 123

Die Person, gegen die ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird, nennt sich Betroffener.

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