Rz. 4

Das Familienrecht ist ein Teil der Ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, das jedoch eine eigene Verfahrensordnung besitzt.

Das Verfahrensrecht ist seit dem 1.9.2009 im Familienverfahrensgesetz (FamFG) geregelt. Das FamFG hat somit insbesondere das Gesetz über die Angelegenheiten der frei­willigen Gerichtsbarkeit (FGG) sowie Teile der ZPO, soweit diese familienrechtliche Verfahren regelten (z.B. Vaterschaftsanfechtung und Unterhalt), ersetzt. Mit dieser Neuregelung sollte eine einheitliche familienrechtliche Verfahrensordnung geschaffen werden, die auch dem Laien verständlich sein sollte.

 

Rz. 5

Schwerpunkte der Gesetzesänderung waren insbesondere

die Schaffung des großen Familiengerichtes (vgl. Punkt 2),
die Förderung der gerichtlichen und außergerichtlichen Streitschlichtung für Scheidungsfolgesachen,
Beschleunigung der Umgangs- und Sorgerechtsverfahren,
Neuregelung der Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen im Gerichtsverfahren durch den sogenannten Verfahrensbeistand sowie
die Einführung eines von der Hauptsache unabhängigen, einstweiligen Rechtschutzes.
 

Rz. 6

Das FamFG übernahm auch nicht die bisher gewohnten Verfahrensbegriffe, sondern ersetzte diese Begriffe. durch neue:

Antrag statt Klage,
Antragsteller und Antragsgegner statt Kläger und Beklagter,
Beteiligte statt Parteien sowie
Verfahrenskostenhilfe statt Prozesskostenhilfe.
 

Rz. 7

Bei allen familienrechtlichen Verfahren handelt es sich nunmehr nicht mehr um ein Klage- sondern um ein Antragsverfahren, so dass die Entscheidungen nicht mehr Urteil sondern Beschluss heißen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge