Rz. 8

Das Familiengericht ist kein eigenständiges Gericht (wie z.B. das Arbeitsgericht), sondern eine Abteilung des AG.

 

Rz. 9

Das Familiengericht (AG) ist für alle Familiensachen ausschließlich sachlich zuständig (vgl. § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes). In § 111 Nr. 1 – 11 FamFG werden Familiensachen abschließend definiert, hierzu gehören

Ehesachen,
Kindschaftssachen,
Abstammungssachen,
Adoptionssachen,
Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,
Gewaltschutzsachen,
Versorgungsausgleichssachen,
Unterhaltssachen,
Güterrechtssachen,
sonstige Familiensachen und
Lebenspartnerschaftssachen.
 

Rz. 10

Mit dem Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009 wurde das Vormundschaftsgericht abgeschafft und dessen Zuständigkeiten auf das Familiengericht übertragen. Man spricht daher wegen der Vergrößerung des Zuständigkeitsbereiches auch vom sog. "Großen Familiengericht". Für die früher dem Vormundschaftsgerichten obliegenden Aufgaben in Betreuungssachen wurden Betreuungsgerichte eingerichtet.

 

Rz. 11

Die örtliche Zuständigkeit ist gem. § 122 FamFG ausschließlich geregelt. Die örtliche Zuständigkeit der Familiensache richtet sich demnach nach folgender Rangfolge: Es ist

1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (bei fehlenden inländischen Wohnsitz beider Parteien)

zuständig, in absteigender Rangfolge.

 

Rz. 12

Durch § 122 FamFG wird eine besondere Konzentration der Familiensachen auf ein bestimmtes Amtsgericht im Gerichtsbezirk nicht geändert. So gibt es z.B. in Berlin drei Familiengerichte, deren Zuständigkeit sich nach dem jeweiligen Bezirk richten (AG Tempelhof-Kreuzberg, AG Pankow/Weißensee sowie das AG Schöneberg).

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