Rz. 174
Die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte muss ausschließlich gegeben sein. Ein umfassender Katalog ist in den §§ 2, 2a ArbGG enthalten. In der Praxis sind wohl die häufigsten Fälle Streitigkeiten
▪ | zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sowie |
▪ | über den Bestand des Arbeitsverhältnisses (z.B. Kündigungsschutzklagen). |
Rz. 175
Als örtliche Zuständigkeit kommen grds. der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12 ff. ZPO) oder wahlweise der besondere Gerichtsstand des Arbeitsortes (§ 48 Abs. 1a ArbGG) in Betracht.
Bei dem allgemeinen Gerichtsstand kann man immer klagen. Gibt es jedoch einen zusätzlichen besonderen Gerichtsstand, so hat man das Wahlrecht, das einmal ausgeübt, nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
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