Michael Brunner, Ivana Bugarin
Rz. 223
Das Verfahren wird mit der Erhebung einer schriftlichen Klage eröffnet. Bei dem Verwaltungsgericht kann die Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Rz. 224
Die Beteiligten im verwaltungsrechtlichen Verfahren heißen Kläger und Beklagter.
Rz. 225
Neben einen bestimmten Antrag und den zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel soll der Klage auch die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden (§ 82 Abs. 1 VwGO).
Rz. 226
Praxistipp:
Anders als im Zivilprozess müssen sämtliche Schriftstücke nicht mit einer beglaubigten Abschrift versandt werden, da die gegnerische (Verwaltungs-)Behörde sich i.d.R. selbst verteidigt. Die Abschrift muss jedoch – anders als im Zivilprozess – mit sämtlichen Anlagen versehen sein.
Rz. 227
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO). Die Beteiligten jedoch sind vorher zu hören. Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. In berufungsfähigen Sachen wird damit die Instanz beendet, in nicht berufungsfähigen Angelegenheiten kann jeder Beteiligte die mündliche Verhandlung per Antrag erzwingen.
Rz. 228
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten haben dabei aber an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Das Gericht ist jedoch an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 VwGO).
Rz. 229
In der Regel wird nach Klageerhebung das Verfahren schriftlich vorbereitet. In dem schriftlichen Verfahren soll der Vorsitzende vorbereitenden Ermittlungen, wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens, erheben. Die Ermittlungen sollen so weit vorangetrieben werden, dass der Rechtsstreit in einer einzigen mündlichen Verhandlung erledigt werden kann (§ 87 VwGO). Im schriftlichen Verfahren sind die ehrenamtlichen Richter zunächst nicht beteiligt.
Rz. 230
In der Regel kommt es nach Abschluss der Ermittlungen zu einer mündlichen Verhandlung unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter. In der mündlichen Verhandlung trägt der Berichterstatter zunächst den Sachverhalt nach Aktenlage vor, danach wird die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert und es erfolgt ggf. eine Beweisaufnahme. Am Ende der Sitzung stellen die Beteiligten ihre Anträge. Die Entscheidung ergeht nach geheimer Beratung der Kammer durch Urteil.
Rz. 231
Gegen die erstinstanzlichen Urteile der Verwaltungsgerichte ist das Rechtsmittel des Antrages auf Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 4 VwGO gegeben. Der Antrag auf Berufungszulassung muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des begründeten Urteils beim Verwaltungsgericht gestellt werden und innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des begründeten Urteils begründet werden. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Rz. 232
Wird der Antrag abgelehnt oder verworfen, so ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Wird dem Antrag jedoch stattgegeben, so wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
Rz. 233
Das Verwaltungsgericht kann jedoch bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch die Berufung im erstinstanzlichen Urteil selbst zulassen. Die Berufung ist jedoch anders als im Zivilrecht beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht einzulegen gem. § 124a Abs. 2 VwGO. Die Frist zur Berufungseinlegung beträgt wiederum einen Monat ab Zustellung des begründeten Urteils, die Frist zur Berufungsbegründung zwei Monate ab Zustellung des begründeten Urteils gem. § 124a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.
Rz. 234
Die Berufungsinstanz ist dabei auch eine Tatsacheninstanz, d.h. das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.
Rz. 235
Nach § 134 VwGO ist auch eine Sprungrevision möglich, wenn beide Parteien dem zustimmen und diese vom Verwaltungsgericht zugelassen wird.
Rz. 236
Gegen die zweitinstanzlichen Urteile der Oberverwaltungsgerichte ist das Rechtsmittel der Revision gegeben, wenn die Revision im Urteil zugelassen worden ist oder aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde erzwungen worden ist.
Rz. 237
Die Revision wird jedoch gem. § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat |
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das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder |
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. |
Rz. 238
Die Nichtz...