Rz. 34
In Familien- und Lebenspartnerschaftssachen können grds. dieselben Gebühren entstehen wie in einem ordentlichen Zivilprozess. Zu den einzelnen Gebührentatbeständen vgl. § 8 Rdn 169 ff.
Rz. 35
Die Schwierigkeit bei der Abrechnung familienrechtlicher Angelegenheiten besteht vielmehr in der Bestimmung des Gegenstandswertes.
Rz. 36
Zusammen mit dem FamFG ist auch das Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) in Kraft getreten. Das FamGKG enthält nunmehr die einheitlich für alle Familiensachen anwendbaren Verfahrenswerte und löst somit die bis dahin geltenden kostenrechtlichen Regelungen im GKG und in der Kostenordnung ab. Mit dem 2. KostRMoG, das zum 1.8.2013 in Kraft getreten ist, wurden letztmalig insbesondere der Gegenstandswert für die Scheidung angepasst.
Rz. 37
Nachfolgend eine Kurzübersicht über die wichtigsten Gegenstandswerte im familienrechtlichen Verfahren:
Geldforderung | Der Verfahrenswert wird gem. § 35 FamGKG durch den Wert der bezifferten Geldforderung bestimmt. | ||||||||||
Früchte und Nutzungen (z.B. Zinsen) | Gem. § 37 FamGKG werden Nebenforderung nicht beim Wert berücksichtigt. | ||||||||||
Stufenklage | Wird zunächst auf Auskunft geklagt und dann der aufgrund der Auskunft berechnete Leistungsanspruch mit der Klage verbunden geltend gemacht, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Dies stellt keine Neuerung dar und entspricht vielmehr § 44 GKG. | ||||||||||
einstweilige Anordnungen | § 41 FamGKG gilt nunmehr für alle einstweiligen Anordnungen. Es ist ein Abschlag vom Wert der Hauptsache vorzunehmen. In der Regel ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen. | ||||||||||
Auffangwert | § 42 FamGKG ist als zentrale Vorschrift anzusehen. Wenn sich der Wert in einer Familiensache nicht aus den nachfolgenden Vorschriften ergibt, beträgt der Wert nach § 42 Abs. 3 FamGKG 5.000,00 EUR. | ||||||||||
Ehesachen (z.B. Scheidung) | Wie gehabt berechnet sich der Wert einer Ehesache grds. gem. § 43 Abs. 2 FamGKG nach dem 3-fachen Netto-Monatseinkommen beider Ehegattten, mindestens jedoch 3.000,00 EUR. Der Mindestwert wurde somit zum 1.8.2013 mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG deutlich um 50 % erhöht. Entscheidend sind dabei die Einkommen der letzten drei Monate vor Einreichung des Antrages. Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist dabei auf zwölf Monate umzulegen und anteilig für drei Monate zu berücksichtigen. Gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG soll es jedoch nicht nur auf die Einkommensverhältnisse der Beteiligten, sondern auch auf die Vermögensverhältnisse ankommen. Auszugehen ist dabei vom Nettovermögen unter Abzug von Schulden. Praxistipp: Insbesondere bei Hausgrundstücken sollte auf die Vermögensverhältnisse bei der Berechnung des Gegenstandswertes hingewiesen werden. |
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Werte im Verbund | Mehrere Familiensachen, die zwischen denselben Beteiligten anhängig sind, sind, wenn die Ehescheidung anhängig ist, zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln. Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, ist über die Folgesachen mitzuentscheiden. Gem. § 623 ZPO nennt man diesen Zusammenschluss "Verbund". Es kommen folgende Folgesache in Betracht:
Eine Folgesache wird grundsätzlich nur auf Antrag anhängig, lediglich der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen anhängig. Gem. § 44 Abs. 1 FamGKG gelten die Scheidungssache und die Folgesachen als ein Verfahren. Die Gegenstandswerte aller im Verbund anhängigen Familiensachen sind daher zu addieren und nach der Summe der Gegenstandswerte berechnen sich die Anwaltsgebühren. Die Gegenstandswerte der Folgesachen berechnen sich nach den gleichen Grundsätzen, als wenn diese isoliert eingeklagt worden wären. Lediglich bei Kindschaftssachen im Verbund sieht § 44 Abs. 2 FamGKG vor, dass der Gegenstandswert nur um 20 % erhöht wird, höchstens um jeweils 3.000,00 EUR. Achtung: Mehrere Kinder gelten als nur ein Gegenstand. |
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elterliche Sorge, Umgangsrecht und Kindesherausgabe | Gemäß § 45 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für diese Gegenstände jeweils 3.000,00 EUR. | ||||||||||
Wohnungszuweisung und Hausrat | § 48 FamGKG regelt den Wert für die Wohnungszuweisung und den Hausrat. Dabei wird unterschieden, ob die Verfahrensgegenstände bei einer Trennung oder bei einer Scheidung geltend gemacht werden. Vor Anhängigkeit der Scheidung (nur bei Getrenntleben) beträgt der Gegenstandswert für die Wohnungszuweisung 3.000,00 EUR und für den Hausrat 2.000,00 EUR. Nach Anhängigkeit der Scheidung beträgt der Gegenstandswert für die Wohnungszuweisung 4.000,00 EUR und für den Hausrat 3.000,00 EUR. Bei besonderen Umständen des Einzelfalles kann das Gericht einen niedrigen oder höheren Wert festsetzen. Hierzu muss in Praxis ggf. vorgetragen werden. |
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