Michael Brunner, Ivana Bugarin
1. Gegenstandswert
Rz. 295
Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (Steuerbescheid), ist deren Höhe für den Gegenstandswert maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Ansonsten bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Dabei darf der Streitwert bei der Finanzgerichtsbarkeit nicht unter 1.500,00 EUR liegen (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG).
Rz. 296
Bietet der Sach- und Streitgegenstand für die Bestimmung des Gegenstandswertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Auffanggegenstandswert von 5.000,00 EUR anzunehmen.
2. Außer- und vorgerichtliche Vertretung
Rz. 297
Für die Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie für die Hilfe bei allgemeinen Steuerpflichten kann der Rechtsanwalt grundsätzlich eine Vergütung nach der Steuerberatergebührenverordnung verlangen.
Rz. 298
Für die vorgerichtliche Tätigkeit in einem (Steuer–)Verwaltungsverfahren (Antragsverfahren) und einem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren gilt, wie im Verwaltungsverfahren, dass dies nach § 17 Nr. 1 RVG jeweils verschiedene Angelegenheiten sind.
Rz. 299
Für eine vorgerichtliche Tätigkeit in einem Steuerverwaltungsverfahren (Antragsverfahren) erhält der Rechtsanwalt daher eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 (0,5 – 2,5; Schwellenwert 1,3; vgl. § 8 Rdn 189 ff.).
Rz. 300
Für das Rechtsbehelfsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dient (z.B. Einspruch gegen den Steuerbescheid) kann der Rechtsanwalt nunmehr nach dem 2. KostRMoG eine weitere Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (0,5 – 2,5; Schwellengebühr 1,3) abrechnen. Die in dem Antragsverfahren entstandene Geschäftsgebühr ist dann allerdings nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Geschäftsgebühr für die Tätigkeit in dem weiteren Steuerverwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dient, anzurechnen.
Rz. 301
Vertritt der Rechtsanwalt den Auftraggeber sowohl im Antrags- wie im Rechtsbehelfsverfahren, so wird nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur die zuletzt entstandene Geschäftsgebühr auf die im finanzgerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG angerechnet.
3. Gerichtliches Verfahren
Rz. 302
Da in der Finanzgerichtsbarkeit nur zwei Instanzen existieren, wurde dies auch im RVG berücksichtigt. Nach Vormerkung 3.2.1 Absatz 1 Ziffer 1 gelten die Nummer 3200 ff. VV RVG, die grundsätzlich für das zivilrechtliche Berufungsverfahren gelten, auch im Verfahren vor den Finanzgerichten, mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr für die 1. Instanz beim Finanzgericht in Höhe von 1,6 (anstatt einer 1,3 im Zivilverfahren) nach Nr. 3200 VV RVG entsteht.
Rz. 303
Die Terminsgebühr beträgt nach Nr. 3202 VV RVG 1,2.
Rz. 304
Im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof entstehen Gebühren nach Teil 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 VV RVG, insbesondere eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV RVG und eine 1,5 Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG.
Rz. 305
Sowohl vorgerichtlich als auch im finanzgerichtlichen Verfahren kann zusätzlich eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr entstehen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 8 Rdn 257). Vorgerichtlich (sowohl im Antrags- als im Rechtsbehelfsverfahren) beträgt die Höhe der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG 1,5.
Rz. 306
Umstritten ist es jedoch, in welcher Höhe sie vor den Finanzgerichten entsteht, und zwar in Höhe von 1,0 oder 1,3.
Da für das Finanzverfahren der 1. Instanz die Gebührenvorschriften für das Berufungsverfahren in Zivilsachen für die Verfahrens- und Terminsgebühr anzuwenden sind, spricht vieles dafür, dass dies auch für die Einigungs- und Erledigungsgebühr gelten muss, und die Gebühren jeweils in Höhe von 1,3 entstehen.
Rz. 307
Seit 2009 gibt es auch einen Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit, der letztmalig im Dezember 2015 aktualisiert worden ist. Wie alle Streitwertkataloge enthält auch dieser nur Empfehlungen und ist nicht verbindlich.