I. Leistungsumfang nach ARB
Rz. 23
In welcher Höhe der Versicherer die Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Anwaltes und die im Verfahren anfallenden Kosten zu übernehmen hat, ist in § 5 Abs. 1a ARB 94 und gleich lautend in § 5 ARB 2008 geregelt. Hiernach hat die Rechtsschutzversicherung zunächst die Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Anwaltes in gesetzlicher Höhe zu tragen. Im Übrigen trägt die Rechtsschutzversicherung die Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungskosten, und zwar gem. § 5 Abs. 1e ARB 94/ARB 2000. Diese Regelung entspricht der früheren Regelung in § 2 Abs. 1d ARB 75. Somit trägt die Rechtsschutzversicherung die im Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren und Auslagen (Verwaltungskosten).
II. Kosten bei Selbstvertretung eines Anwaltes
Rz. 24
Streitig ist die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung die Versicherungsleistung zum Inhalt hat im Fall einer Selbstvertretung des Anwaltes. AG München stellt darauf ab, dass die Regelung in ARB, wonach die Vergütung eines für den VN tätigen Rechtsanwaltes getragen wird, sobald er nachweist, dass er zur Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat, Anwaltsgebühren als Versicherungsleistung bei Selbstvertretung eines Anwaltes ausschließt. Selbstredend ist der Anwalt sich selbst gegenüber nicht zur Tragung von Kosten verpflichtet. Zunächst berücksichtigt die Entscheidung des AG München nicht die Fallkonstellation, dass der sich selbst vertretende Anwalt Mitglied einer Sozietät ist. Dieser steht grundsätzlich der Anspruch auf Zahlung der Gebühren zu. Andererseits berücksichtigt die Entscheidung nicht, dass die Einschränkung der Kostentragungspflicht bei Selbstvertretung eines Anwaltes nicht im Einklang steht damit, dass der Anwalt in der Regel gleiche Prämien zahlt, woraus folgt, dass bei dieser Fallgestaltung auch gleicher Leistungsanspruch besteht.
III. Beachtung des Quotenvorrechtes
Rz. 25
In der Rechtsschutzversicherung beinhaltet das Quotenvorrecht zugunsten des Mandanten, dass dieser aus der Kostenerstattung des Gegners die vom Versicherungsumfang nicht gedeckten Kosten seiner Rechtsverfolgung vorab entnehmen darf. Dies kommt im Bereich des Verkehrsrechtsschutzes in Betracht, z.B. wenn nur Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für einen Teilbereich gegeben ist. Dies kommt im Verkehrsrecht in Betracht, wenn z.B. teilweise Rechtsschutzdeckung entfällt, wenn teilweise verurteilt wird wegen einer fahrlässig begangenen Tat und teilweise wegen einer vorsätzlich begangenen Tat. In einem solchen Fall kommt das Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung zum Tragen.
Rz. 26
Nach § 86 VVG gehen Schadenersatzansprüche des Versicherten gegen einen Dritten – hier also materielle und prozessuale Kostenerstattungsansprüche – auf den Versicherer über, soweit dieser die zugrundeliegenden Kosten bezahlt hat. Der Mandant muss sich dann der Durchsetzung dieser Ansprüche enthalten und dies seiner Rechtsschutzversicherung überlassen. Werden diese übergegangenen Kostenerstattungsansprüche an ihn oder seinen Anwalt ausbezahlt, handelt es sich um Fremdgeld. § 86 Abs. 1 VVG zeigt zwei Ausnahmen: Der akzessorische Forderungsübergang betrifft nur geleistete Positionen, insoweit als der Versicherer auch leistet (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG). Von Nachteil für den Versicherungsnehmer wäre ein Forderungsübergang demnach dann, wenn bei ihm noch vom Versicherungsschutz nicht gedeckte Kosten offen stehen und er diese nicht vorab aus der Kostenerstattung entnehmen könnte.
Festzuhalten ist insoweit, dass bei einem Erstattungsanspruch des Mandanten – wegen insgesamt der Gegenseite auferlegter Kosten oder weil nach Kostenausgleichung ein Erstattungsanspruch übrig ist – der Fehlbetrag aus der Kostenerstattung heraus entnommen werden kann. Anders liegt es, wenn die Gegenseite die Kosten voll zu tragen hat, weil der Mandant offene Kosten von der Gegenseite erstattet erhält und ein Nachteil des Versicherungsnehmers nicht gegeben ist.
Folgendermaßen sollte daher vorgegangen werden:
Unerheblich ist, ob der Rechtsanwalt die vom Rechtsschutzversicherer nicht gedeckten Kosten dem Mandanten in Rechnung stellt bzw. als offenen Posten stehen lässt. Hat der Mandant Zahlung hierauf geleistet, wären entsprechende Eingänge als Fremdgeld an den Mandanten auszukehren. Bei einem Zahlungseingang auf die noch offenen Posten ist die Kostenerstattung insoweit als Honorar zu buchen.
Schneider empfiehlt, die nicht gedeckten Kosten als offene Posten stehen zu lassen und bei späterem Eingang der Kostenerstattung dann als Honorar zu verbuchen. Dies erspart unnötige Buchungen und Überweisungen, da dann nicht der Betrag erst vom Mandanten eingefordert und später wieder ausgezahlt werden muss, stellt aber auch eine Vorfinanzierung dar, die nur bei geringen Beträgen tragbar ist.
Unabhängig davon, wie mit dem Mandanten abgerechnet wird, ist es wichtig, dass rechtzeitig beim Rechtsschutzversicherer ein Vorschuss angefor...