Rz. 133

Ausgangspunkt für den Beweisantrag ist § 373 ZPO, wonach der Zeugenbeweis durch die Benennung des Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung des Zeugen stattfinden soll, angetreten wird.

 

Rz. 134

Den Beweisantrag kennzeichnen dabei drei Elemente:

die Benennung des Zeugen mit seinem vollständigen Namen und einer ladungsfähigen Anschrift;

 

Hinweis

Fehlt die ladungsfähige Anschrift ("N.N."), darf das Gericht die Partei allerdings nicht unmittelbar als beweisfällig behandeln. Vielmehr muss das Gericht die Partei zunächst unter Fristsetzung nach § 356 ZPO auffordern, die ladungsfähige Anschrift beizubringen.[70]

die Angabe der konkreten Tatsache und Behauptung, zu denen der Zeuge etwas bekunden können soll;
die Darlegung des Sachverhaltes, aus dem der Zeuge seine Wahrnehmungen schöpft.
 

Rz. 135

Der Zeugenbeweis setzt also zunächst einen Antrag[71] der beweispflichtigen Partei voraus.

 

Rz. 136

 

Hinweis

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die nicht beweisverpflichtete Partei, die über einen Zeugen für den von ihr dargestellten Sachverhalt verfügt, auf dessen Benennung verzichten darf oder kann. Vielmehr muss auch dieser Zeuge benannt werden, wobei deutlich gemacht werden kann, dass dieser lediglich gegenbeweislich benannt wird. Anderenfalls läuft die Partei Gefahr, dass ihr späteres Beweisangebot als verspätet gemäß den §§ 296 ff. ZPO zurückgewiesen wird. Im Übrigen würde sie gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht verstoßen. Fehlt der Hinweis, dass der Zeuge gegenbeweislich ("Beweis (gegenbeweislich):……..") oder vorsorglich benannt wird, setzt sich das Gericht nicht immer hinreichend mit der Frage der Darlegungs- und Beweislast auseinander.

 

Rz. 137

 

Tipp

Die frühzeitige Benennung von gegenbeweislichen Zeugen kann darüber hinaus die Position für eine möglicherweise erstrebte vergleichsweise Regelung stärken. Dies gilt insbesondere im Vorfeld der Güteverhandlung, in der ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag sich einerseits von den Rechtspositionen leiten lassen muss, andererseits aber auch von den Möglichkeiten der Parteien, die beweisbedürftigen Tatsachen tatsächlich unter Beweis zu stellen und in einer folgenden Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, bestimmt wird.

 

Rz. 138

Erteilt das Gericht (erst) in der mündlichen Verhandlung einen rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO, so kann darauf mit der Benennung eines Zeugen zu Protokoll reagiert werden. Dieser Beweisantritt kann dann nicht als verspätet zurückgewiesen werden.[72] Ist dagegen der geladene Zeuge zum Termin nicht erschienen und verzichtet der Beweisführer sodann auf diesen Zeugen, hat der Gegner keinen Anspruch auf dessen nochmalige Ladung, es sei denn, er hätte sich rechtzeitig vor dem Termin auf diesen Zeugen berufen und der Rechtsstreit ist ansonsten entscheidungsreif.[73]

[71] Muster von Anträgen zur Vernehmung eines Zeugen mit unterschiedlichen Aspekten unter Rdn 716–724.
[72] OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1651 f.; OLGR Oldenburg 2005, 405 = zfs 2005, 406.
[73] OLGR Jena 2004, 170.

aa) Die Bezeichnung des Zeugen

 

Rz. 139

Die Benennung eines Zeugen erfolgt zunächst durch die Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens. Darüber hinaus ist die ladungsfähige Anschrift des Zeugen anzugeben.

 

Rz. 140

Als ladungsfähige Anschrift ist grundsätzlich die Privatanschrift des Zeugen anzugeben. Die Anschrift des Arbeitgebers genügt nur in Einzelfällen.[74]

 

Rz. 141

 

Hinweis

Es muss beachtet werden, dass die häufig anzutreffende Formulierung "zu laden über den Kläger oder den Beklagten", bei Familien-, Haushalts- oder Betriebsangehörigen zum Teil nicht als ordnungsgemäßer Beweisantritt aufgefasst wird.[75] Insoweit empfiehlt es sich deshalb, die Adressdaten wiederholend zu bezeichnen.

 

Rz. 142

Auch die Angabe eines Postfaches genügt als ladungsfähige Anschrift grundsätzlich nicht.[76]

 

Rz. 143

 

Hinweis

Wenngleich man dies im Hinblick auf das geänderte Zustellungsrecht insbesondere auf § 180 ZPO anders sehen kann, d.h. das Postfach als "Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung" ansehen könnte, sind entsprechende Nachweise hierzu in der Rechtsprechung nicht zu finden.

 

Rz. 144

Gibt der Bevollmächtigte die Anschrift des Zeugen nicht oder unrichtig an, so führt dies allerdings nicht zur Zurückweisung des Beweisantrittes. Vielmehr muss das Gericht in diesem Fall nach § 356 ZPO vorgehen, d.h. dem Beweisführer durch Beschluss, der zuzustellen ist, eine Frist bestimmen, die ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.[77]

 

Rz. 145

 

Tipp

Der Beweisgegner kann bei dem Gericht anregen,[78] dass nach § 356 ZPO vorgegangen wird, um den Prozessgegner zu zwingen, den Prozess zu fördern und die Schwierigkeiten der Ermittlung des Zeugen zu offenbaren. So können etwa die Chancen für eine günstige vergleichsweise Regelung abgeschätzt werden, wenn erkannt wird, dass der Prozessgegner den Zeugen voraussichtlich nicht wird ermitteln können.

 

Rz. 146

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann dann das Gericht das Bewei...

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