Rz. 620

Nach der ZPO-Reform kann auch ein elektronisches Dokument Gegenstand des Augenscheinbeweises sein. Die Regelung in § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO kann dabei als noch nicht ausgereift angesehen werden, sodass abzuwarten bleibt, ob der Gesetzgeber hier in Zukunft noch Modifikationen vornehmen wird. Insbesondere ist zu beklagen, dass das Gericht regelmäßig nicht die Fachkunde haben wird, um das Dokument im Hinblick auf die Vollständigkeit, die Richtigkeit und den "Hersteller" (Aussteller) zu analysieren. Insoweit ist anzuraten, dass hier notwendige Beweiserhebungen im Wege des Sachverständigenbeweises erfolgen.

 

Rz. 621

Nach der gesetzlichen Regelung wird der Beweisantritt anderenfalls dadurch bewirkt, dass das elektronische Dokument in einer Datei gem. §§ 371 Abs. 1 S. 2, 130 a ZPO an das Gericht übermittelt wird.

 

Rz. 622

Im Hinblick darauf, dass auch nach den materiellen-rechtlichen Vorschriften des BGB Verträge in Form elektronischer Dokumente, z.T. unter Verwendung elektronischer Signaturen, geschlossen werden können, erfolgt mit § 371 ZPO insoweit die prozessuale Umsetzung materiell-rechtlicher Möglichkeiten. Die Praxis zeigt allerdings, dass dieser Beweisantritt noch keine Bedeutung erlangt hat.

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