Rz. 672

Nach § 450 ZPO ist die Vernehmung einer Partei durch Beweisbeschluss anzuordnen.

 

Rz. 673

Die Partei ist sodann zur Vernehmung persönlich von Amts wegen zu laden. Eine Ladung über den Prozessbevollmächtigten der Partei ist nicht ausreichend.

 

Rz. 674

 

Hinweis

Wird die Partei in diesem Sinne fehlerhaft geladen und erscheint nicht, so scheidet die Verhängung eines Ordnungsgeldes aus.

 

Rz. 675

Die Vernehmung selbst hat dann aufgrund des § 451 ZPO weitgehend wie bei einem Zeugen zu erfolgen. Die Partei ist also unter Belehrung über die Strafbarkeit einer falschen Aussage zur Wahrheit zu ermahnen und sodann zu ihrer Person und zur eigentlichen Sache zu vernehmen.

 

Rz. 676

 

Hinweis

Anders als bei dem normalen Parteivortrag kann sich die Partei also nicht nur des versuchten Prozessbetruges, sondern auch wegen der Aussagedelikte strafbar machen.

 

Rz. 677

 

Hinweis

Beachtet werden muss, dass § 451 ZPO ausdrücklich nicht auf § 394 Abs. 1 ZPO verweist. Ist also beabsichtigt, beide Parteien zu vernehmen, kann die Vernehmung der einen Partei im Beisein der anderen Partei erfolgen.

 

Rz. 678

Nach § 451 i.V.m. § 397 ZPO steht beiden Parteien das Recht zu, an die zu vernehmende Partei Fragen zu richten. Wird die Aussage ganz oder teilweise, d.h. auf einzelne Fragen des Gerichts oder der Prozessbevollmächtigten, verweigert, so wird die Aussage, anders als beim Zeugen, nicht mit Ordnungsmitteln erzwungen. Vielmehr führt dies allein zur Beweiswürdigung der Aussageverweigerung nach § 446 ZPO.

 

Rz. 679

 

Tipp

Der Bevollmächtigte der zu vernehmenden Partei muss also intensiv darauf achten, dass bei einer Aussageverweigerung dafür nachvollziehbare und sachlich gerechtfertigte Gründe genannt werden, um bei der sonst nach § 446 ZPO vorzunehmenden Beweiswürdigung Nachteile zu vermeiden.

 

Rz. 680

Die vernommene Partei kann wie ein Zeuge nach § 452 ZPO vereidigt werden. Voraussetzung ist, dass das Ergebnis der unbeeidigten Aussage der Partei nicht ausreicht, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen. In Betracht kommt dies auch, wenn das Beweisergebnis zu einem Vieraugengespräch völlig diffus bleibt.[421] Auch wenn davon ausgegangen wird, dass eine aufgrund anderer Indizien für unwahr gehaltene Behauptung unter Eid nicht bekräftigt wird, kommt eine Vereidigung in Betracht.[422]

 

Rz. 681

Sind beide Parteien von dem Gericht als Partei auf Antrag oder von Amts wegen vernommen worden, erlaubt § 452 Abs. 1 S. 2 ZPO nur die Vereidigung einer Partei.

 

Rz. 682

 

Hinweis

Das Gericht wird dabei zur Beeidigung jeweils die Partei vorsehen, deren Aussage sie mehr Glauben schenkt, sodass nach der Beeidigung dieser Aussage gefolgt werden kann.

Das Gericht ist nicht berechtigt, die Partei zu vereidigen, wenn es davon ausgeht, dass die Aussage der Partei unzutreffend ist und auch unter dem Eindruck der Vereidigung nicht korrigiert wird. Insoweit besteht das Verbot, eine Partei bewusst in die Strafbarkeit des Meineides zu drängen.

 

Rz. 683

Die Vereidigung der Partei ist förmlich anzuordnen und hat nach § 452 Abs. 2 ZPO dann dahin gehend zu erfolgen, dass die Partei versichern muss, dass sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen hat.

 

Rz. 684

Die Partei ist berechtigt, die Vereidigung zu verweigern, ohne dass sie hierzu mit Ordnungs- oder Beugemitteln gezwungen werden kann. Allerdings ist das Gericht nach § 453 Abs. 2 i.V.m. § 446 ZPO berechtigt, die Verweigerung der Beeidigung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

 

Rz. 685

Das Gericht wird die Verweigerung des Eides auf die Bekundungen der Partei nach § 453 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 446 ZPO regelmäßig dahin verstehen, dass die Aussagen der Partei nicht als wahr unterstellt werden können.

 

Rz. 686

Anders als der Zeuge hat die Partei keinen Anspruch auf unmittelbaren Auslagenersatz. Die Partei erhält also zunächst weder eine Entschädigung über die aufgewandte Zeit noch für die Auslagen wie Fahrtkosten oder Ähnliches. Die der Partei tatsächlich entstandenen Kosten sind jedoch Kosten des Prozesses und können im Rahmen der Kostenfestsetzung Berücksichtigung finden.

 

Rz. 687

Grundsätzlich können nur prozessfähige Parteien als Partei vernommen werden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 455 Abs. 1 S. 1 ZPO.

 

Rz. 688

Bei einer prozessunfähigen Partei tritt an ihre Stelle der gesetzliche Vertreter, der sodann als Partei vernommen werden kann. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, ist nach § 455 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 459 ZPO das Gericht berechtigt, nach Lage des Falles zu entscheiden, ob es nur einen gesetzlichen Vertreter oder mehrere vernimmt. Dies wird im Einzelfall nach dem Streitgegenstand und der zu beweisenden Tatsache und der Beziehung der einzelnen gesetzlichen Vertreter hierzu entschieden werden müssen.

 

Rz. 689

Auch Minderjährige können als Partei vernommen werden, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. § 455 Abs. 2 ZPO verlangt insoweit jedoch, dass sich die Parteivernehmung auf ihre eigene Handlung beziehen muss oder aber die zu...

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