Rz. 717

Muster 11.2: Antrag auf Vernehmung von Zeugen mit der Aufforderung nach § 378 Abs. 1 ZPO

 

Muster 11.2: Antrag auf Vernehmung von Zeugen mit der Aufforderung nach § 378 Abs. 1 ZPO

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird in Ergänzung des bisherigen Vortrages noch Folgendes ausgeführt:

1.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über einen Pkw _________________________ zustande gekommen.

Am 27.6. hat sich der Kläger gemeinsam mit dem nachbenannten Zeugen zu dem Autohaus des Beklagten begeben, um sich über das vorhandene Angebot und die Preise zu informieren.

 
  Beweis: Zeugnis Herr _________________________

Ein Mitarbeiter der Beklagten hat dem Kläger und dem Zeugen zunächst eine Vielzahl von Fahrzeugen vorgeführt und hierzu technische Erläuterungen gegeben.

 
  Beweis: Zeugnis Herr _________________________

Nachdem sich der Kläger für ein konkretes Fahrzeug, nämlich den Pkw _________________________ entschieden hatte, wurde Einigkeit dahin gehend erzielt, dass der Kläger diesen Pkw zu einem Preis von 6.000 EUR erwerben sollte.

 
  Beweis: Zeugnis Herr _________________________

Die Beteiligten haben sich dann in das Autohaus begeben. Dort hat der Kläger den Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich gefragt, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen handelt.

 
  Beweis: Zeugnis Herr _________________________, wie vor

Dies hat der Mitarbeiter der Beklagten verneint und dabei zugleich ausgeführt, dass das Fahrzeug vollständig untersucht worden sei und deshalb keine Unfallschäden aufweise. Der Untersuchungsbericht befinde sich bei seinen Unterlagen.

 
  Beweis: Zeugnis Herr _________________________, wie vor
    Zeugnis Herr _________________________, dessen ladungsfähige Privatanschrift lediglich der Beklagten bekannt ist, zu laden über den Beklagten.

Der Zeuge _________________________ hat sich Notizen über dieses Gespräch gefertigt und behauptet, dass sich der Untersuchungsbericht über das Fahrzeug bei den Unterlagen befindet. Es wird insoweit beantragt,

 
  dem Zeugen gem. § 378 Abs. 1 ZPO aufzugeben, seine persönlichen Aufzeichnungen und den Untersuchungsbericht über das erworbene Fahrzeug zum Termin mitzubringen.

Bei der ersten Inspektion des erworbenen Fahrzeuges durch den Kläger hat sich herausgestellt, dass es sich bei dem Fahrzeug sehr wohl um ein Unfallfahrzeug handelte und dies auch ohne Weiteres erkennbar war.

 
  Beweis: Sachverständigengutachten,
    Zeugnis des Kfz-Meisters _________________________

Damit steht fest, dass die Beklagte dem Kläger entweder den Unfallschaden arglistig verschwiegen hat oder aber den Kläger darüber getäuscht hat, ob eine Untersuchung des erworbenen Fahrzeuges tatsächlich stattgefunden hat.

Rechtsanwalt

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