Rz. 766
Muster 11.51: Antrag auf Entscheidung über die Berechtigung zur Verweigerung der Herausgabe eines Augenscheinsobjektes durch einen Dritten
An das
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
wird namens und in Vollmacht des
□ | Klägers |
□ | Beklagten |
gem. § 144 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 387 ZPO beantragt,
durch Zwischenurteil festzustellen, dass dem _________________________ | ||
□ | kein Zeugnisverweigerungsrecht nach dem allein geltend gemachten § _________________________ zusteht und er deshalb auch nicht berechtigt ist, die Herausgabe des _________________________ als Augenscheinsobjekt zu verweigern. | |
□ | es zumutbar ist, das _________________________ als Augenscheinsobjekt herauszugeben. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Der _________________________ hat als Dritter im vorliegenden Verfahren mit schriftlicher Erklärung vom _________________________ mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, den _________________________ als Augenscheinsobjekt herauszugeben, da
□ | ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 383 bis 385 ZPO zustehe; |
□ | ihm eine Herausgabe nicht zumutbar sei. |
Entgegen der Ansicht des _________________________ ist dieser jedoch nicht berechtigt, die nach § 144 ZPO angeordnete Herausgabe des Augenscheinsobjektes zu verweigern. Vielmehr ist er nach § 144 ZPO verpflichtet, den Gegenstand zur Augenscheinnahme vorzulegen, weil
□ | ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 383 bis 385 ZPO, insbesondere § _________________________ ZPO nicht zusteht, was sich daraus ergibt, dass _________________________ |
□ | ihm die Vorlage des Augenscheinsobjektes zumutbar ist. Soweit er geltend macht, dass _________________________ vermag er hiermit eine Unzumutbarkeit der Herausgabe nicht zu begründen, weil _________________________. |
Nach § 144 Abs. 2 S. 2 ZPO ist bei einem solchen Streit über die Frage, ob der _________________________ die Herausgabe des Augenscheinsobjektes verweigern darf, nach den §§ 386 bis 390 ZPO zu verfahren.
Das erkennende Gericht wird daher ersucht, nach Anhörung der Beteiligten gem. § 387 ZPO zunächst über die Berechtigung der Weigerung durch Zwischenurteil zu entscheiden.
Um antragsgemäße Entscheidung wird dabei gebeten.
Rechtsanwalt
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