Rz. 726
Muster 11.11: Gegenvorstellung gegen die Anordnung der Auslagenvorschusspflicht nach § 379 ZPO
Muster 11.11: Gegenvorstellung gegen die Anordnung der Auslagenvorschusspflicht nach § 379 ZPO
An das
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
wird namens und in Vollmacht des _________________________ beantragt,
den _________________________ von der Verpflichtung zur Zahlung eines Auslagenvorschusses | ||
□ | für den Zeugen _________________________ | |
□ | für die Einholung des angeordneten Sachverständigengutachtens | |
zu entbinden. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Mit Beweisbeschluss vom _________________________ hat das erkennende Gericht
□ | die Vernehmung des Zeugen _________________________ |
□ | die Einholung eines _________________________Sachverständigengutachtens |
angeordnet und zugleich dem _________________________ aufgegeben, hierfür einen Auslagenvorschuss in Höhe von _________________________ EUR nach § 379 ZPO zu leisten.
Eine Auslagenvorschusspflicht besteht für den _________________________ jedoch nicht, weil
□ | die hier vertretene Partei nicht Beweisführer für die zu beweisende Tatsache ist, da _________________________. Nach § 379 ZPO ist aber allein der Beweisführer auslagenvorschusspflichtig (Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 379 Rn 4).
|
||||
□ | das Gericht die Einholung des Sachverständigengutachtens nach § 144 ZPO von Amts wegen angeordnet hat (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 379 Rn 3). |
Es wird gebeten, den Beweisbeschluss in Ziffer _________________________ entsprechend abzuändern.
Es wird davon ausgegangen, dass der Auslagenvorschuss bis zu einer Entscheidung des erkennenden Gerichts derzeit nicht gezahlt werden muss. Anderenfalls wird um einen ausdrücklichen Hinweis gebeten.
Rechtsanwalt
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