Rz. 726

Muster 11.11: Gegenvorstellung gegen die Anordnung der Auslagenvorschusspflicht nach § 379 ZPO

 

Muster 11.11: Gegenvorstellung gegen die Anordnung der Auslagenvorschusspflicht nach § 379 ZPO

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des _________________________ beantragt,

 
  den _________________________ von der Verpflichtung zur Zahlung eines Auslagenvorschusses
  für den Zeugen _________________________
  für die Einholung des angeordneten Sachverständigengutachtens
  zu entbinden.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Mit Beweisbeschluss vom _________________________ hat das erkennende Gericht

die Vernehmung des Zeugen _________________________
die Einholung eines _________________________Sachverständigengutachtens

angeordnet und zugleich dem _________________________ aufgegeben, hierfür einen Auslagenvorschuss in Höhe von _________________________ EUR nach § 379 ZPO zu leisten.

Eine Auslagenvorschusspflicht besteht für den _________________________ jedoch nicht, weil

die hier vertretene Partei nicht Beweisführer für die zu beweisende Tatsache ist, da _________________________. Nach § 379 ZPO ist aber allein der Beweisführer auslagenvorschusspflichtig (Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 379 Rn 4).

Der _________________________ hat den Beweis jedoch nicht angetreten, sondern der _________________________ im Schriftsatz vom _________________________ auf Seite _________________________
Zwar haben beide Parteien den Zeugen benannt, was jedoch dazu führt, dass die beweisbelastete Partei den Auslagenvorschuss zu erbringen hat (BGH MDR 1999, 1083; OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 143 f.). Die Beweislast liegt aber nicht bei dem _________________________, weil _________________________
das Gericht die Einholung des Sachverständigengutachtens nach § 144 ZPO von Amts wegen angeordnet hat (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 379 Rn 3).

Es wird gebeten, den Beweisbeschluss in Ziffer _________________________ entsprechend abzuändern.

Es wird davon ausgegangen, dass der Auslagenvorschuss bis zu einer Entscheidung des erkennenden Gerichts derzeit nicht gezahlt werden muss. Anderenfalls wird um einen ausdrücklichen Hinweis gebeten.

Rechtsanwalt

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