Rz. 196

Die Entscheidung in Versorgungsausgleichssachen wird durch Beschluss getroffen. Für dessen Inhalt finden sich in § 224 FamFG einige Vorgaben. I.Ü. werden die Inhalte der Entscheidungen durch die Vorgaben des materiellen Rechts bestimmt.

I. Entscheidung durch begründeten Beschluss

 

Rz. 197

Die Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen sind Endentscheidungen, d.h. solche, durch welche eine Instanz beendet wird. Sie werden deswegen durch Beschluss getroffen (§ 38 Abs. 1 FamFG). Sofern es sich bei der Versorgungsausgleichssache um eine Verbundentscheidung handelt (vgl. § 137 FamFG), ist über den Versorgungsausgleich zugleich mit der Scheidung in einem einheitlichen Beschluss zu entscheiden (§ 142 Abs. 1 FamFG).

 

Rz. 198

Der Beschluss muss begründet werden (§ 224 Abs. 2 FamFG). Das entspricht der früher in § 53b Abs. 3 FGG a.F. enthaltenen Regelung. Zu beachten ist, dass § 224 Abs. 2 FamFG in erster Linie erstinstanzliche Entscheidungen außerhalb des Verbunds betrifft, da sich die Begründungspflicht bei Verbundentscheidungen schon aus § 142 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG ergibt, und diejenige für Beschwerdeentscheidungen aus § 69 Abs. 2 FamFG. Für die Rechtsbeschwerde geht § 74 Abs. 7 FamFG als lex specialis vor. Die Regelung hat also ihren Anwendungsbereich v.a. bei den Verfahren über einen Wertausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG), Abänderungs- und Anpassungsverfahren.

 

Rz. 199

Das Begründungserfordernis ist zwingend. Eine § 38 Abs. 4 FamFG entsprechende Regelung, die es gestatten würde, von einer Begründung abzusehen (etwa, weil die Entscheidung dem Willen aller Beteiligten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 3 FamFG), gibt es im Anwendungsbereich des § 224 FamFG nicht.

II. Inhalte der Beschlüsse in Versorgungsausgleichssachen

 

Rz. 200

Die Inhalte der Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen richten sich in erster Linie nach den materiell-rechtlichen Vorgaben für den Versorgungsausgleich. Es ist deswegen zwischen dem Ausgleich bei der Scheidung (§§ 9 ff. VersAusglG) mit seinen verschiedenen Ausgleichsformen und dem Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) zu differenzieren.

1. Ausgleich bei der Scheidung

 

Rz. 201

Beim Ausgleich bei der Scheidung sind hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung vier Fälle zu unterscheiden: der Regelfall, dass die Ehezeitanteile intern geteilt werden (§§ 10 bis 13 Vers­AusglG, zu den materiell-rechtlichen Vorgaben siehe oben § 8 Rdn 235 ff.), der Fall der externen Teilung von Versorgungsanrechten (§§ 14 bis 17 VersAusglG, zu den materiell-rechtlichen Vorgaben siehe oben § 8 Rdn 335 ff.), der Fall, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet und der Fall der Verweisung von Anrechten in den (schuldrechtlichen) Versorgungsausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) wegen fehlender Ausgleichsreife von Anrechten (§ 19 Vers­AusglG, zu den materiell-rechtlichen Vorgaben siehe oben § 8 Rdn 87 ff.).

 

Rz. 202

Nach der Umstellung des Versorgungsausgleichs von einer Gesamtsaldierung auf einen einzelanrechtsbezogenen Ausgleich ist der Inhalt der Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen deutlich umfangreicher als bisher. Das gilt v.a. für die Tenorierung: Im Tenor sind künftig grds. alle Anrechte der Eheleute einzeln zu benennen und ihre Teilung auszusprechen. Allein die in den Ausgleich nach der Scheidung verwiesenen Anrechte brauchen dort nicht benannt zu werden (sondern nur in den Gründen). Beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs muss dieser im Tenor festgestellt werden (§ 224 Abs. 3 FamFG).

 

Rz. 203

In der Entscheidung müssen jeweils in Bezug auf jedes auszugleichende Anrecht erkennbar sein: die genaue Bezeichnung des Anrechts (nach Versorgungsträger und Identifikationsangaben in Bezug auf das Anrecht), die Bezeichnung der ausgleichsberechtigten und der ausgleichspflichtigen Person, das Ehezeitende (soweit bedeutsam für die Höhe des Ausgleichs),[64] der Ausgleichswert (in der Bezugsgröße des Versorgungsträgers), der zugrundegelegte korrespondierende Kapitalwert, ggf. eine genaue Bezeichnung der Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten, in den eine auszugleichende Versorgung eingezahlt werden soll (z.B. bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung) und die Teilungsform, in der das Anrecht ausgeglichen wird. Hinzu kommen ggf. noch weitere Angaben, welche von der Ausgleichsform abhängig sind.

[64] Etwa bei der Teilung von Anrechten der Beamtenversorgung, solchen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, bei berufsständischen Versorgungen, Lebensversicherungen und betrieblichen Altersversorgungen.

a) Interne Teilung von Anrechten

 

Rz. 204

Der gesetzliche Regelfall einer Teilung ist nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht die interne Teilung von Versorgungsanrechten, d.h. der Ausgleich in demselben Versorgungssystem durch Übertragung von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person auf die ausgleichsberechtigte Person.

aa) Zusatzanforderungen an Tenor und Begründung

 

Rz. 205

Zusätzlich zu den oben (siehe Rdn 203) angeführten Angaben müssen in der Entscheidung über eine interne Teilung von Versorgungsanrechten die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der internen Teilung angegeben werden, soweit sich diese nicht unmittelbar...

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