Rz. 200
Die Inhalte der Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen richten sich in erster Linie nach den materiell-rechtlichen Vorgaben für den Versorgungsausgleich. Es ist deswegen zwischen dem Ausgleich bei der Scheidung (§§ 9 ff. VersAusglG) mit seinen verschiedenen Ausgleichsformen und dem Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) zu differenzieren.
1. Ausgleich bei der Scheidung
Rz. 201
Beim Ausgleich bei der Scheidung sind hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung vier Fälle zu unterscheiden: der Regelfall, dass die Ehezeitanteile intern geteilt werden (§§ 10 bis 13 VersAusglG, zu den materiell-rechtlichen Vorgaben siehe oben § 8 Rdn 235 ff.), der Fall der externen Teilung von Versorgungsanrechten (§§ 14 bis 17 VersAusglG, zu den materiell-rechtlichen Vorgaben siehe oben § 8 Rdn 335 ff.), der Fall, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet und der Fall der Verweisung von Anrechten in den (schuldrechtlichen) Versorgungsausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) wegen fehlender Ausgleichsreife von Anrechten (§ 19 VersAusglG, zu den materiell-rechtlichen Vorgaben siehe oben § 8 Rdn 87 ff.).
Rz. 202
Nach der Umstellung des Versorgungsausgleichs von einer Gesamtsaldierung auf einen einzelanrechtsbezogenen Ausgleich ist der Inhalt der Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen deutlich umfangreicher als bisher. Das gilt v.a. für die Tenorierung: Im Tenor sind künftig grds. alle Anrechte der Eheleute einzeln zu benennen und ihre Teilung auszusprechen. Allein die in den Ausgleich nach der Scheidung verwiesenen Anrechte brauchen dort nicht benannt zu werden (sondern nur in den Gründen). Beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs muss dieser im Tenor festgestellt werden (§ 224 Abs. 3 FamFG).
Rz. 203
In der Entscheidung müssen jeweils in Bezug auf jedes auszugleichende Anrecht erkennbar sein: die genaue Bezeichnung des Anrechts (nach Versorgungsträger und Identifikationsangaben in Bezug auf das Anrecht), die Bezeichnung der ausgleichsberechtigten und der ausgleichspflichtigen Person, das Ehezeitende (soweit bedeutsam für die Höhe des Ausgleichs), der Ausgleichswert (in der Bezugsgröße des Versorgungsträgers), der zugrundegelegte korrespondierende Kapitalwert, ggf. eine genaue Bezeichnung der Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten, in den eine auszugleichende Versorgung eingezahlt werden soll (z.B. bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung) und die Teilungsform, in der das Anrecht ausgeglichen wird. Hinzu kommen ggf. noch weitere Angaben, welche von der Ausgleichsform abhängig sind.
a) Interne Teilung von Anrechten
Rz. 204
Der gesetzliche Regelfall einer Teilung ist nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht die interne Teilung von Versorgungsanrechten, d.h. der Ausgleich in demselben Versorgungssystem durch Übertragung von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person auf die ausgleichsberechtigte Person.
aa) Zusatzanforderungen an Tenor und Begründung
Rz. 205
Zusätzlich zu den oben (siehe Rdn 203) angeführten Angaben müssen in der Entscheidung über eine interne Teilung von Versorgungsanrechten die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der internen Teilung angegeben werden, soweit sich diese nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
bb) Tenorierungsbeispiele
Rz. 206
Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung:
Zitat
"Zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) werden im Wege interner Teilung ... Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Nr. ...) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen."
Rz. 207
Besteht das Konto noch nicht, lautet der Tenor:
Zitat
"Zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) werden im Wege interner Teilung ... Entgeltpunkte auf das zu errichtende Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen."
Rz. 208
Ausgleich von Anrechten in der Beamtenversorgung Bund:
Zitat
"Zulasten des für den Ehemann (Personalnummer) bei (Träger der Versorgungslast) bestehenden Anrechts auf eine Versorgung wird für die Ehefrau im Wege interner Teilung ein Anspruch gegen (Träger der Versorgungslast) in Höhe von ... EUR, bezogen auf den ... begründet."
Rz. 209
Ausgleich von Anrechten auf Zusatzversorgung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes:
Zitat
"Zulasten des für den Ehemann bei (Träger der Zusatzversorgung) bestehenden Anrechts (Versorgungsnummer ...) wird im Wege interner Teilung der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von ... Versorgungspunkten gegen (Träger der Zusatzversorgung), bezogen auf den ..., nach Maßgabe der Satzung vom ... übertragen."
Rz. 210
Ausgleich von Anrechten in der Alterssicherung der Landwirte:
Zitat
"Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der landwirtschaftlichen Alterskasse ... werden im Wege interner Teilung ... Steigerungszahlen auf das für ...