Rz. 34

Keine Versorgungsausgleichssachen sind Streitigkeiten zwischen den Ehegatten und den Versorgungsträgern um den Bestand von Versorgungsanrechten. Für diese Streitigkeiten sind die Gerichte der jeweils einschlägigen Fachgerichtsbarkeit zuständig. Das können sowohl die Sozialgerichte (z.B. bei Streit um Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung) als auch die Verwaltungsgerichte (z.B. bei Streit um Beamtenpensionen) als auch die allgemeinen Zivilgerichte (z.B. bei Streit um Anrechte aus Lebensversicherungen) als auch die ArbG (bei Streit um bestimmte betriebliche Altersversorgungen) sein.

 

Rz. 35

Etwas anderes gilt aber für den Streit zwischen einem Ehegatten und einem Versorgungsträger um eine Hinterbliebenenversorgung in den Fällen des Ausgleichs nach der Scheidung (bisherige Terminologie: verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, § 25 VersAusglG, zur materiell-rechtlichen Seite siehe § 9 Rdn 175 ff.). Dieser Streit ersetzt nur das Verfahren zwischen den Eheleuten zu Lebzeiten des Ausgleichspflichtigen. Es muss deswegen als Versorgungsausgleichssache behandelt werden. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 26 VersAusglG, in denen der Streit mit dem überlebenden Ehegatten des Ausgleichspflichtigen geführt wird, weil ein ausländischer, zwischen- oder überstaatlicher Versorgungsträger betroffen ist.

 

Rz. 36

Zu den Versorgungsausgleichssachen gehören auch nicht die Anpassung wegen Invalidität oder Todes (§§ 35, 37 VersAusglG). In diesen Fällen handelt es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren. Zuständig ist vielmehr der Versorgungsträger (§§ 36, 38 VersAusglG). Es liegt ein den Fachgerichten zu überlassender Streit vor und keine Versorgungsausgleichssache.[9]

[9] HK-VersAusglR/Götsche, § 217 FamFG Rn 10. Meine differenzierende Einordnung aus der 1. Auflage habe ich aufgegeben.

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