I. Adressat der Pflicht
Rz. 11
Registrieren muss
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der Notar, und zwar alle von ihm errichteten erbfolgerelevanten Urkunden, § 34a Abs. 1 S. 1 BeurkG. Tatsächlich stammen ca. 90 % aller Neuregistrierungen im Testamentsregister von Notaren. Die Verwahrangaben der von Konsularbeamten aufgenommenen erbfolgerelevanten Urkunden meldet das Konsulat, § 10 Abs. 3 KonsG i.V.m. § 34a Abs. 1 BeurkG. Deren Zahl ist verschwindend gering. |
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das Nachlassgericht, und zwar alle dort in die besondere amtliche Verwahrung genommenen eigenhändigen Testamente (und Nottestamente), § 347 Abs. 1 S. 1 FamFG. Das gilt auch für den Fall der Wiederverwahrung nach dem ersten Sterbefall bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen. |
Rz. 12
Auch registriert das Nachlassgericht eigenhändige gemeinschaftliche Testamente nach dem ersten Sterbefall, wenn sie sich nicht in besonderer amtlicher Verwahrung befunden hatten, § 347 Abs. 2 FamFG. Diese Urkunden werden in der Nachlassakte zum ersten Sterbefall verwahrt und mit diesem Verwahrort für den Längerlebenden registriert, wenn für diesen relevante Verfügungen von Todes wegen enthalten sind, § 347 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Bei gerichtlichen Vergleichen trifft die Registrierungspflicht das Prozessgericht.
Praxishinweis
Andere "Melder" als Gerichte und Notare nebst Konsularbeamten gibt es nicht. Insbesondere können weder Privatpersonen noch Rechtsanwälte eine Registrierung im Testamentsregister vornehmen.
II. Gegenstand der Pflicht
Rz. 13
Bei Notaren besteht die Registrierungspflicht nach Errichtung der entsprechenden erbfolgerelevanten Urkunde. Sie ist nicht verzichtbar, auch nicht durch die Beteiligten. Wer keine Registrierung im Testamentsregister wünscht, kann nur ein eigenhändiges Testament errichten, das nicht amtlich verwahrt wird. Eine Einwilligung des Betroffenen zur Registrierung ist nicht erforderlich, eine Anweisung zur Nichtregistrierung unbeachtlich.
Rz. 14
Die Registrierung muss unverzüglich nach Beurkundung erfolgen, jedenfalls bevor die Urkunde in einem versiegelten Umschlag in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gebracht wird. Erst nach Registrierung durch den Notar kann das Nachlassgericht den Eingang der Urkunde im ZTR bestätigen und erhält die von der Bundesnotarkammer vergebene ZTR-Verwahrnummer. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch nach mehr als zwei Wochen noch Unverzüglichkeit vorliegen.
Praxishinweis
Wird eine Urkunde mehraktig errichtet (beispielsweise ein Erbvertrag vorbehaltlich Genehmigung eines vertragsmäßig Annehmenden) oder wird eine Erklärung erst später wirksam (beispielsweise ein Widerruf nach Zustellung), ist die errichtete Urkunde sofort – ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit – zu registrieren. Es kommt nur auf die Errichtung der Urkunde durch den Notar an, nicht auf deren Wirksamkeit.
Registerpflichtig ist auch die Rücknahme eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung, § 34a Abs. 2 BeurkG. Eine Löschung der Datensätze kommt auch nach Rücknahme nicht in Betracht.
Rz. 15
Bei Gerichten besteht die Pflicht zur Registrierung im Zusammenhang mit der Inverwahrnahme eigenhändiger Testamente bzw. mit der Wiederverwahrung für den Längerlebenden. Auch Gerichte müssen die Registrierung unverzüglich vornehmen. Registerpflichtig ist auch die Rücknahme von Verfügungen von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung, § 347 Abs. 3 FamFG, und zwar unabhängig von der Widerrufswirkung der Rücknahme.
Die Übermittlung der Verwahrangaben muss ausschließlich elektronisch erfolgen, § 9 Abs. 1 ZTRV. Nur bei technischen Störfällen und in von der Bundesnotarkammer zugelassenen Ausnahmefällen ist das Papiermeldeverfahren vorgesehen. Zum Zwecke der elektronischen Übermittlung und des Zugriffs auf das ZTR befinden sich die deutschen Notare und Gerichte in einem besonders gesicherten Intranetzverbund, der die Daten vor unberechtigtem Zugriff schützt. Ausnahmen von der elektronischen Registrierung hat die Bundesnotarkammer für Prozessgerichte (gerichtliche Vergleiche) und die deutschen Auslandsvertretungen (konsularische Urkunden) zugelassen.