Rz. 2

Integraler Bestandteil des Testamentsregisters werden auch die ca. 13,3 Mio. "gelben Karteikarten" werden, die bis zum 31.12.2011 von den 4.900 Standesämtern und beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin (für Erblasser ohne deutsches Geburtsstandesamt) bereits gesammelt wurden. Sie wurden ebenfalls in das Register überführt, § 1 Abs. 1 TVÜG, § 78d Abs. 1 S. 2 BNotO.[1]

Mit Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren[2] wurde ferner geregelt, dass auch die in den Testamentsverzeichnissen enthaltenen ca. 5 Mio. "weißen Karteikarten" mit Informationen über nichteheliche und einzeladoptierte Kinder der Jahre 1970 bis einschließlich 2008 in das ZTR überführt werden. Damit stehen dort auch bestimmte für die gesetzliche Erbfolge und für Pflichtteilsansprüche relevante Daten dem Nachlassgericht zur Verfügung. Diese Angaben werden heute digital im Sterbefall gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht beauskunftet.

[1] Zu Einzelheiten zum Überführungsprozess siehe Diehn, StAZ 2011, 70–74.
[2] Gesetz v. 21.3.2013 BGBl I S. 554.

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