Rz. 59

Die DSGVO stellt Unternehmen vor eine Vielzahl von Herausforderungen. Insbesondere müssen Datenflüsse und Datenverarbeitungen deutlich weitergehender als bislang dokumentiert werden. Beschäftigte müssen zudem ausführlich über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert und ihre Rechte sichergestellt werden. Ansonsten drohen hohe Strafen, nicht nur in Gestalt von Bußgeldern von bis zu 4 % des weltweiten Konzernjahresumsatzes,[96] sondern vor allem in Form von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen der Beschäftigten nach Art. 82 DSGVO und der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch Beschäftigte, Betriebsräte oder Gewerkschaften nach §§ 1004, 823 BGB. Zudem können Datenschutzvereine auch die Interessen von Beschäftigten vertreten und Datenschutzverstöße für Betroffene abmahnen (Art. 80 Abs. 1 DSGVO).[97] Wie bislang drohen bei rechtswidriger Erhebung von Daten der Beschäftigten weiterhin in gerichtlichen Verfahren Beweisverwertungs- sowie Sachvortragsverbote.[98]

 

Rz. 60

Zudem ist zu bedenken, dass aufgrund des Accountability-Grundsatzes insbesondere Dienstleister in hohem Maße in die Verantwortung genommen werden, da Verantwortliche auf den Nachweis der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen bestehen werden. Dies kann auch Beschäftigtendaten betreffen, wenn bspw. im Rahmen einer arbeitsteiligen Wirtschaftsleistung mehrere Unternehmen bei Projekten kooperieren und Beschäftigte vielfältig in verschiedenen Gesellschaften eingesetzt werden. Ein Auftraggeber wird besonderen Wert auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen legen, da ansonsten ­Arbeitsergebnisse nicht verwertet werden. Dies kann neben organisatorischen Vorgaben, z.B. zur Speicherung der Beschäftigtenbasisdaten, auch Metadaten und Detailinformationen (bspw. die beim Betrieb von Maschinen anfallenden Daten) betreffen. Unternehmen müssen eine hohe Priorität auf die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze legen. Das Entdeckungsrisiko von Verstößen steigt aufgrund des Rechenschaftsgrundsatzes erheblich, zudem werden Mitarbeitervertretungen deutlich schärfer agieren können.

 

Rz. 61

Die Digitalisierung bietet zwar eine Vielzahl von Vorteilen, aufgrund der damit einhergehenden gestiegenen Risiken für die Betroffenen ist es jedoch erforderlich, die Beschäftigten zu schützen und deren Rechte zu wahren. Die Umsetzung der DSGVO-Bestimmungen kann einen wichtigen Bestandteil eines Gesamtkonzepts zur Digitalisierung bilden.

[96] Zur Auslegung der Begriffe Faust/Spittka/Wybitul, ZD 2016, 120; Grünwald/Hackl, ZD 2017, 556.
[97] Siehe nur die umfangreichen Aktivitäten von Max Schrems gegründeten und geleiteten Vereins "Noyb", http://www.noyb.eu.
[98] Vgl. insbes. BAG 20.10.2016 – 2 AZR 395/15, NZA 2017, 443; BAGE 146, 303; Lachenmann; ZD 2017, 407 m.w.N.; ­entgegen der st. höchstrichterlichen Rspr. hingegen Fuhlrott/Oltmanns, NZA 2016, 785, 788.

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