Rz. 12

Klagen, die nach Eröffnung der Nachlassinsolvenz oder Anordnung der Nachlassverwaltung gegen die Erben erhoben werden, sind als unzulässig abzuweisen, soweit der Erbe nicht auch mit seinem Eigenvermögen haftet. Vielmehr sind die Klagen gegen den Insolvenz- oder Nachlassverwalter als Partei kraft Amtes zu richten.

 

Hinweis

Nur wenn der Erbe nach § 2013 BGB die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung verloren hat, kann ein Nachlassgläubiger klageweise gegen ihn vorgehen.

Ob ein Nachlassgläubiger schon vor Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens generell gegen den Erben auf Befriedigung aus dem Überschuss gemäß §§ 1989, 1973 Abs. 2 BGB klagen darf, ist umstritten.[7]

Ansprüche aus §§ 1978 f. BGB kann nur der Insolvenzverwalter gegen den Erben geltend machen.

 

Rz. 13

Ein Urteil gegen den Nachlassverwalter entfaltet materielle Rechtskraft für und gegen den Erben.[8]

 

Hinweis

Die Zwangsvollstreckung aus einem gegen den Nachlassverwalter erwirkten Titel oder aus der Tabelle, § 201 Abs. 2 InsO, in das Eigenvermögen des Erben kann der Erbe über eine Klage nach §§ 781, 785, 767 ZPO verhindern. Eines Vorbehaltes bedarf es in diesem Falle nicht (siehe Rdn 17 ff.).

 

Rz. 14

Der Nachlass(insolvenz)verwalter ist Kostenschuldner. Die Kosten sind aber Nachlassverbindlichkeiten, die aus dem Nachlass berichtigt werden.

[7] Siehe hierzu Staudinger/Dobler, § 1989 BGB Rn 12.
[8] Zöller/Vollkommer, Vor § 50 ZPO Rn 34.

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