Dr. iur. Stephanie Herzog
a) Ausschluss nach §§ 1973 f. BGB
Rz. 43
Hat das Gericht die vom Erben geltend gemachte Haftungsbeschränkung nach §§ 1973 f. BGB geprüft und bejaht, so verurteilt es den Erben unter Beschränkung der Haftung auf den Nachlassüberschuss.
Der Beklagte wird verurteilt, … den Kläger aus dem Nachlass des am … in … verstorbenen … (Erblassers), der nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger übrig bleibt, zu befriedigen.
Ergeht nicht nur ein allgemeiner Vorbehalt (siehe oben Rdn 25), muss sich der Erbe auch seine nach § 1973 Abs. 2 S. 2 BGB bestehende Abwendungsbefugnis ausdrücklich vorbehalten:
Dem Erben bleibt vorbehalten, die Vollstreckung in den Nachlass des am … in … verstorbenen … (Erblassers) durch Zahlung des Wertes der Nachlassgegenstände in Höhe von … EUR abzuwenden.
Hinweis
Auch i.R.v. §§ 1973 f. BGB darf der Gläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung klagen, muss dies aber nicht; er kann auch "ganz normal" auf Leistung klagen.
b) Dürftigkeit nach § 1990 BGB
Rz. 44
Hat das Gericht die vom Erben geltend gemachte Dürftigkeit i.S.d. § 1990 BGB geprüft und bejaht, so verurteilt es den Erben unter Vorbehalt und unter Beschränkung der Haftung auf den Nachlass.
Der Beklagte wird verurteilt, …. Die Haftung ist auf den Nachlass des am … in … verstorbenen … (Erblasser) beschränkt.
oder
Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung in den Nachlass des am … in … verstorbenen … (Erblasser) bis zu einer Höhe von … EUR zu dulden.
Rz. 45
Anders als bei einem bloßen Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO, steht jetzt zwischen den Parteien mit Rechtskraft fest, dass die Haftungsbeschränkung des § 1990 BGB auf den Nachlass besteht, der Nachlassgläubiger also nur in den Nachlass vollstrecken darf.
Hinweis
Mit Rechtskraft eines solchen Urteils steht aber nur die Dürftigkeit des Nachlasses fest, nicht aber welche Gegenstände zum Nachlass gehören. Vollstreckt der Gläubiger aus dem Urteil in einen Gegenstand, der nach Ansicht des Erben zu seinem Eigenvermögen gehört, so kann der Erbe hiergegen Klage nach §§ 785, 767 ZPO (Drittwiderspruchsvariante, siehe noch unten § 12 Rdn 24; nicht: § 766 ZPO) erheben. Hier wird sodann nur noch darüber entschieden, ob der Gegenstand, in den vollstreckt wurde, zum Eigenvermögen oder zum Nachlass gehört, sowie ggf. über Ansprüche aus §§ 1991 Abs. 1, 1978 BGB. Die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung wird nicht mehr zur Disposition gestellt.
Rz. 46
Steht fest, aus welchen Gegenständen der restliche Nachlass noch besteht, so könnte das Gericht den Erben auch zur Duldung der Zwangsvollstreckung in bestimmte (Nachlass-)Gegenstände verurteilen.
Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung in … (genaue Bezeichnung der Gegenstände) zu dulden.
Hinweis
Vollstreckt der Nachlassgläubiger aus einem solchen Urteil in andere Gegenstände, so kann der Erbe dagegen mit §§ 785, 767 ZPO oder § 766 ZPO vorgehen. Anders als oben (siehe Rdn 44) steht dann aber fest, dass diese anderen Gegenstände nicht zum Nachlass gehören.
c) Überschwerung nach § 1992 BGB
Rz. 47
Bei Überschwerung des Nachlasses gilt das Gleiche wie im Rahmen von § 1990 BGB. Der Erbe muss sich aber die Abwendungsbefugnis ausdrücklich vorbehalten:
Dem Erben bleibt vorbehalten, die Vollstreckung in den Nachlass des am … in … verstorbenen … (Erblassers) wegen des Vermächtnisses durch Zahlung des Wertes der Nachlassgegenstände in Höhe von … abzuwenden.