Rz. 48
Hat das Gericht die vom Erben geltend gemachte Haftungsbeschränkung geprüft und bejaht und steht fest, dass keine Haftungsmasse mehr vorhanden ist, der Nachlass also zur Befriedigung der Gläubiger vollständig aufgebraucht ist (Erschöpfungseinrede), so weist es die Klage ab.[82] Der Kläger trägt in diesem Fall die Kosten des Rechtsstreits.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn bereits zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Nachlassinsolvenz beendet ist und die Masse vollständig verteilt wurde oder wenn zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereits die Voraussetzungen für die Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB, die Überschwerungseinrede, § 1992 BGB, oder die Einreden nach §§ 1973 f. BGB vorliegen und der Nachlass bereits vollständig aufgezehrt ist. Weist der Erbe nach, dass der Nachlass erschöpft ist, so ist zu tenorieren:
Die Klage wird abgewiesen.[83]
Rz. 49
Die Klage ist entgegen der wohl h.L.[84] mit dem BGH[85] nicht als "zurzeit unzulässig", sondern als unbegründet abzuweisen.[86]
Hinweis
Der Erschöpfung des Nachlasses können Ansprüche aus §§ 1991 Abs. 1, 1978 BGB gemäß § 242 BGB entgegengehalten werden, siehe noch § 13 Rdn 5.[87]
Im Übrigen kann der Gläubiger mit einer Erledigungserklärung auf die Erschöpfung reagieren.[88]
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