Rz. 27
Auch bei sämtlichen Urteilsarten und auch anderen Titeln als Urteilen (§ 794 ZPO) ist darauf zu achten, einen Vorbehalt aufzunehmen,[41] so insbesondere bei
▪ | Prozessvergleichen,[42] |
▪ | vollstreckbaren Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO;[43] und |
▪ | einem Vollstreckungsbescheid; hier muss der Erbe Widerspruch gegen den Mahnbescheid (§ 694 ZPO) bzw. spätestens Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§§ 700 Abs. 1, 338 ff. ZPO) einlegen und zwar jeweils mit dem Ziel, eine Verurteilung unter Vorbehalt zu erreichen.[44] |
Zur Rechtslage beim Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO siehe noch unten Rdn 37.
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