Dr. iur. Stephanie Herzog
Rz. 11
Im Falle der Nachlassinsolvenz oder der Nachlassverwaltung sind der oder die Erben nicht passiv-legitimiert. Sie sind die falschen Beklagten. Ansprüche können nur gegen den Verwalter geltend gemacht werden, § 1984 Abs. 1 S. 3 BGB.
1. Klageerhebung nach Anordnung von Nachlassverwaltung oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Rz. 12
Klagen, die nach Eröffnung der Nachlassinsolvenz oder Anordnung der Nachlassverwaltung gegen die Erben erhoben werden, sind als unzulässig abzuweisen, soweit der Erbe nicht auch mit seinem Eigenvermögen haftet. Vielmehr sind die Klagen gegen den Insolvenz- oder Nachlassverwalter als Partei kraft Amtes zu richten.
Hinweis
Nur wenn der Erbe nach § 2013 BGB die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung verloren hat, kann ein Nachlassgläubiger klageweise gegen ihn vorgehen.
Ob ein Nachlassgläubiger schon vor Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens generell gegen den Erben auf Befriedigung aus dem Überschuss gemäß §§ 1989, 1973 Abs. 2 BGB klagen darf, ist umstritten.
Ansprüche aus §§ 1978 f. BGB kann nur der Insolvenzverwalter gegen den Erben geltend machen.
Rz. 13
Ein Urteil gegen den Nachlassverwalter entfaltet materielle Rechtskraft für und gegen den Erben.
Hinweis
Die Zwangsvollstreckung aus einem gegen den Nachlassverwalter erwirkten Titel oder aus der Tabelle, § 201 Abs. 2 InsO, in das Eigenvermögen des Erben kann der Erbe über eine Klage nach §§ 781, 785, 767 ZPO verhindern. Eines Vorbehaltes bedarf es in diesem Falle nicht (siehe Rdn 17 ff.).
Rz. 14
Der Nachlass(insolvenz)verwalter ist Kostenschuldner. Die Kosten sind aber Nachlassverbindlichkeiten, die aus dem Nachlass berichtigt werden.
2. Auswirkungen der Anordnung von Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf bereits erhobene Klagen oder erzielte Titel
Rz. 15
Laufende Prozesse gegen den Erben werden mit der Anordnung der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz gemäß §§ 240 ZPO bzw. 241 Abs. 3 ZPO, § 1984 Abs. 1 S. 3 BGB unterbrochen. Der Nachlass- oder Nachlassinsolvenzverwalter kann den Prozess aufnehmen.
Bei Titeln, die der Erblasser oder die Erben bereits erstritten haben, wird die Klausel auf den Nachlass(insolvenz)verwalter umgeschrieben, §§ 749 S. 1, 727, 795 S. 1 ZPO analog.
Hinweis
In den Nachlass können nur noch Nachlassgläubiger vollstrecken, § 1984 Abs. 2 BGB. Eine Vollstreckung von Eigengläubigern muss der Nachlassverwalter verhindern, sonst macht er sich haftbar. Vor der Anordnung der Verwaltung gegen den Erblasser oder Erben begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bleiben nach § 779 Abs. 1 ZPO bestehen. Die Vollstreckung in das Eigenvermögen kann über §§ 781, 785, 767 ZPO verhindert werden. Eine schon erfolgte Vollstreckung muss nach § 784 Abs. 1 ZPO aufgehoben werden.