Dr. iur. Stephanie Herzog
Rz. 36
Im Erkenntnisverfahren geht es auch im Falle der Einredeerhebung vor allem um den Bestand der eingeklagten Forderung. Wenn diese besteht, verliert der Erbe den Rechtsstreit. Er wird – wenn auch unter Vorbehalt – verurteilt. Daher trägt er nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.
Hinweis
Ggf. wird aber zu prüfen sein, ob es sich wenigstens um eine Nachlasserbenschuld handelt. Das ist dann der Fall, wen das Bestreiten der Forderung eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung darstellt (siehe schon oben § 5 Rdn 12). Unter den Voraussetzungen der §§ 1991 Abs. 1, 1978 Abs. 3, 670 BGB kann der Erbe die Kosten dann dem Nachlass entnehmen. Die Nachlassgläubiger müssen das gegen sich gelten lassen.
Rz. 37
Die Kosten des Rechtsstreits sind grds. Eigenverbindlichkeiten, bezüglich derer eine Haftungsbeschränkung nicht in Betracht kommt.
Bei den Kosten des Rechtsstreits kann es sich nur dann um (reine) Nachlassverbindlichkeiten handeln, wenn diese noch durch eine Prozessführung des Erblassers entstanden sind. Das Gleiche muss bei Nebenforderungen wie Zinsen gelten; diese sind nur dann reine Nachlassverbindlichkeiten, wenn sie vom Erblasser, nicht hingegen, wenn sie durch die Prozessführung des Erben veranlasst sind und sich auf Eigenverbindlichkeiten beziehen. Nur, wenn es sich um eine reine Nachlassverbindlichkeit handelt, kann der Erbe die Haftung bezüglich der Kosten auf den Nachlass beschränken. Hierzu muss er darauf achten, dass sich der Vorbehalt ausdrücklich auch auf die Kosten und evtl. Nebenforderungen des Rechtsstreits bezieht. Dies muss in der Kostengrundentscheidung im Urteil geschehen; im Kostenfestsetzungsverfahren ist dies nicht nachholbar:
Der Beklagte wird verurteilt, …. Dem Beklagten wird die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des am … in … verstorbenen … (Erblassers) vorbehalten. Dieser Vorbehalt betrifft auch die Kostenentscheidung.
Hinweis
Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist im Kostenfestsetzungsverfahren dann nicht möglich, wenn der Schuldner der Gegenforderung die Einrede der Dürftigkeit erhebt; eine Klärung muss i.R.v. §§ 785, 767 ZPO erfolgen.
Rz. 38
Will der Erbe dieser Kostentragungslast entgehen, so muss er ggf. sofort anerkennen i.S.d. § 93 ZPO (siehe oben Rdn 37).
Um ein sofortiges Anerkenntnis zu ermöglichen, darf der Erbe die Forderung an sich vorprozessual nicht bestritten haben und muss sich auf Verlangen des Gläubigers dazu bereit erklärt haben, den Nachlass zum Zwecke der Zwangsvollstreckung herauszugeben, sprich die Zwangsvollstreckung in den Nachlass zu dulden durch Vereinbarung, dass die Nachlassgegenstände öffentlich versteigert oder verpfändet werden, oder dadurch, dass der Erbe sich bereit erklärt, an der Schaffung eines Titels mitzuwirken.
Hinweis
Dem Beklagten, der dieses Vorgehen (Anerkenntnis plus Vorbehalt) wählt, ist gleichwohl für das gesamte Verfahren (und nicht etwa nur für die Erhebung der Einrede) uneingeschränkt Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da der Streitgegenstand nicht teilbar ist.