Rz. 5

Der Minderjährige wird grundsätzliche durch seine Eltern gemeinsam vertreten, wenn diese das gemeinsame Sorgerecht ausüben (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Übt ein Elternteil das Sorgerecht alleine aus, vertritt er das Kind allein (§ 1629 Abs. 1 S. 3 BGB).

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