Ansgar Beckervordersandfort, Kim Vanessa Steinbrink
Rz. 123
Die Entlastung der Geschäftsführer erfolgt ebenfalls durch einen Beschluss der Gesellschafter (vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG). Durch die Entlastung wird die Geschäftsführung für sämtliche, der Gesellschaft bis dahin bekannten, Sachverhalte von ihrer Haftung befreit, sodass die Gesellschaft insoweit keine Ansprüche und Rechte mehr geltend machen kann. Der § 181 BGB ist demnach nicht anzuwenden, wenn einem Dritten als Geschäftsführer Entlastung erteilt werden soll. Bei der Stimmabgabe sind jedoch die Eltern gem. § 47 Abs. 4 GmbHG, § 34 BGB, § 136 Abs. 1 AktG von einem Stimmrechtsausschluss betroffen, sodass sie die Entlastung nicht vornehmen können, wenn sie selbst der Geschäftsführung angehören und über ihre Entlastung abgestimmt werden soll. Das Stimmrechtsverbot erstreckt sich aber nicht auf den anderen, von der Entlastung nicht betroffenen Elternteil, wenn im Rahmen einer Einzelentlastung für jeden Geschäftsführer gesondert abgestimmt wird (siehe hierzu vorstehend Rdn 105). Ein Interessenskonflikt scheidet insoweit aus, da durch die Beschlussfassung gerade kein Vorteil zulasten des anderen erzielt werden kann und der § 181 entsprechend teleologisch zu reduzieren ist.
Rz. 124
In der Kommanditgesellschaft wird die Geschäftsführung grds. durch die persönlich haftenden Gesellschafter übernommen. Bei einer GmbH & Co. KG ist dies die Komplementär-GmbH, welche ihrerseits durch ihre Geschäftsführer vertreten wird. Es ist also in der Praxis auch denkbar, die Entlastung der Geschäftsführung allein in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH vorzunehmen, an der in der Regel die Minderjährigen noch nicht beteiligt sind.
Eine familiengerichtliche Genehmigung ist mangels Tatbestandes zudem nicht erforderlich.