Rz. 91

→ Dazu Aufgaben Gruppe 24

Im zweiten Buch des FamFG werden neben anderen Verfahren in Familiensachen (siehe dazu Rdn 1 ff.) auch das Verfahren in Abstammungssachen und das Verfahren über den Unterhalt geregelt, wobei die vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger von besonderer praktischer Bedeutung sind.

I. Die Gebühren in Abstammungssachen

 

Rz. 92

In § 169 FamFG ist definiert, welche Rechtsstreitigkeiten zu den Abstammungssachen gehören. Als Abstammungssachen gelten demnach folgende Verfahren:

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft (Ziff. 1)
Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme (Ziff. 2)
Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Kopie (Ziff. 3)
Anfechtung der Vaterschaft (Ziff. 4)

Praktisch bedeutsam ist insbesondere der an erster Stelle genannte Antrag eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, über die Feststellung der Vaterschaft.

Das Verfahren in Abstammungssachen verläuft nach den Verfahrensregeln des FamFG. Hervorzuheben ist, dass auch hier der Untersuchungsgrundsatz (§ 26 FamFG) gilt, wonach das Gericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat, wie z. B. Blutgruppenuntersuchungen, DNA-Analysen (§ 178 FamFG).

 

Rz. 93

Abstammungssachen sind nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten. Der Verfahrenswert einer Abstammungssache bestimmt sich nach § 47 FamGKG, das heißt, in Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft (§ 169 Ziff. 1 FamFG) ist ein Festwert von 2.000 Euro vorgeschrieben. In den anderen Abstammungssachen gem. § 169 Ziff. 2 und 3 FamFG beträgt der Verfahrenswert dagegen nur 1.000 Euro.

Dem verfahrensbevollmächtigten RA stehen für seine Tätigkeit im Verfahren über Abstammungssachen die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV RVG zu. Der RA wird in der Regel eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr erhalten.

 

Rz. 94

Für die einstweilige Anordnung über den Unterhalt nach § 248 FamFG (wenn ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft anhängig ist) werden Gebühren unter Anwendung der Wertvorschrift des § 41 FamGKG (Hälfte des Wertes der Hauptsache) berechnet (siehe Rdn 87 ff.).

 

Merke:

Der Verfahrenswert in einer Abstammungssache ist ein Festwert und beträgt in Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft 2.000 Euro, sonst 1.000 Euro.

Rechtsanwaltsgebühren entstehen nach Nrn. 3100 ff. VV RVG.

II. Die Gebühren in Unterhaltssachen

1. Das Verfahren über den Unterhalt

 

Rz. 95

Alle Verwandten in gerader Linie sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Jedes minderjährige unverheiratete Kind hat gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf Unterhalt, soweit es im Sinne von § 1602 Abs. 2 BGB unterhaltsbedürftig ist. Wenn das Kind mit seinen Eltern in einem Haushalt lebt, wird es freilich kaum jemals zu rechtlichen Problemen wegen des Unterhalts kommen.

Kinder, deren Eltern nach der Scheidung getrennt leben oder deren Eltern niemals miteinander verheiratet waren, haben dagegen häufig Schwierigkeiten, den Unterhalt von dem Elternteil zu erhalten, mit dem sie nicht zusammenleben. Um einheitliche Regeln zu schaffen, wonach minderjährige Kinder von dem Elternteil, mit dem sie nicht in einem Haushalt leben, Unterhalt beanspruchen können, hat der Gesetzgeber den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder geschaffen. Nach § 1612a BGB kann ein Kind in solchen Fällen den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist grundsätzlich zur Hälfte auf den sich ergebenden monatlichen Unterhaltsbetrag anzurechnen (§ 1612b BGB).

 

Hinweis:

Eine genaue Anleitung zur Berechnung des je nach Alter des Kindes und den Einkommensverhältnissen der Eltern angemessenen Unterhalts finden Sie unter den Rdn 41 ff.

 

Rz. 96

Auch Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen sich gegenseitig und die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB). Unterhalt kann auch als Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gerichtlich geltend gemacht werden (§§ 1569 ff. BGB). Dies wurde bereits in Rdn 41 ff. behandelt.

Unterhaltssachen sind gemäß § 231 FamFG

die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, dies betrifft insbesondere Kinder,
die durch Ehe begründete Unterhaltspflicht und
Unterhaltsansprüche der Mutter eines gemeinsamen Kindes, die nicht mit dessen Vater verheiratet ist.
 

Rz. 97

Der Gegenstandswert eines solchen Verfahrens bestimmt sich nach § 51 Abs. 1 FamGKG. Für die Feststellung der Unterhaltspflicht ist höchstens der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts anzusetzen (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Es wird so sein, dass für ein Kind in der Zukunft unterschiedlich hohe Monatsbeträge des Unterhalts zu zahlen sind, was sich z. B. aus den Altersstufen des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 S. 3 BGB ergibt. Deshalb ist für die Wertberechnung nur der Unterhalt der ersten zwölf Monate nach Einreichung...

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