Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 4
Im Fall einer gerichtsnahen Mediation, § 278a ZPO, gibt die Prozessabteilung des Gerichts die Sache – von sich aus auf oder Bitten der Parteien – an einen geschulten Richtermediator ab. Dieser hat keine Entscheidungsbefugnis und erteilt keinen Rechtsrat. Desgleichen bewertet er nicht die Aussichten der Rechtsverfolgung. Er vermittelt im Konflikt, indem er für eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und einen fairen Umgang der Parteien miteinander sorgt. Diese sollen selbst eine interessengerechte Lösung erarbeiten. Die Mediation ist besonders geeignet, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
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Der Konflikt soll schnell gelöst werden. |
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Rechtliche Argumente würden letztlich zu keiner sinnvollen Lösung führen. |
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Die Komplexität des Streitstoffs macht eine gerichtliche Entscheidung fast unmöglich. |
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Die Parteien sind gesprächs- und einigungsbereit. |
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Sie sind in der Lage, eigenverantwortlich zu handeln. |
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Ihre persönliche/geschäftliche Beziehung wird/sollte weiterhin bestehen. |
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Ein neuer Anfang mithilfe einer gemeinsam gefundenen Lösung bietet sich an. |
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Das Verfahren ist kostengünstig, weil eine Fortführung des Streitverfahrens demgegenüber unverhältnismäßig hohe Kosten auslösen würde. |
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Es können zugleich mehrere Konflikte bereinigt werden. |
Ggf. können auch Dritte mit einbezogen oder die Interessen von Dritten berücksichtigt werden.
Rz. 5
Eine gerichtliche Mediation läuft folgendermaßen ab:
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Auf Wunsch wird das Mediationsverfahren erläutert. |
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Die Streitpunkte/Themen werden anhand der Interessen der Parteien gründlich herausgearbeitet. |
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Die Beteiligten klären die für sie wichtigen Punkte. |
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Lösungsmöglichkeiten werden entwickelt und bewertet. |
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Ggf. wird eine (vollstreckbare) Vereinbarung zur Streitbeilegung geschlossen. |
Rz. 6
Wesentliche Merkmale einer gerichtlichen Mediation sind:
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Freiwilligkeit (bezüglich Beginns, Durchführung und Ende der Mediation), |
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Unparteilichkeit des Mediators, |
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Nichtöffentlichkeit, |
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Vertraulichkeit, |
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Schnelligkeit (schnelle Terminanberaumung) und |
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kein Anfall zusätzlicher Gerichtskosten. |
Rz. 7
Bei einer Einigung, regelmäßig durch einen Vergleich, oder übereinstimmenden Erledigungserklärungen wird der ursprünglich eingeleitete Prozess beendet. Scheitert die Mediation, wird er (ohne nachteilige Auswirkungen) wiederaufgenommen und vom gesetzlichen Richter weitergeführt. Wurde schon ein Verhandlungstermin anberaumt, kann dieser aufrechterhalten bleiben, sodass die Mediation den Prozessfortgang nicht verzögert.