Rz. 39
Mit Rechtskraft der Scheidung wird eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB, es sei denn, dass anzunehmen ist, der Erblasser hat die Verfügung auch für diesen Fall getroffen, § 2077 Abs. 3 BGB. § 2077 BGB erweitert damit die Fälle der Unwirksamkeit eines Testaments – mit Geltung auch für das gemeinschaftliche Testament gem. § 2268 BGB[47] – und ergänzt damit die allgemeinen Regeln über die Nichtigkeit von Verfügungen von Todes wegen (wegen Formverstoßes: § 125 BGB, wegen Gesetzesverstoßes: § 134 BGB, wegen Sittenwidrigkeit: § 138 BGB). Das Gleiche gilt für ein gemeinschaftliches Testament unter eingetragenen Lebenspartnern bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft, § 10 Abs. 5 LPartG.
Rz. 40
Entgegen dem Wortlaut von § 2077 Abs. 1 S. 1 und § 2077 Abs. 2 BGB ("ist unwirksam") handelt es sich nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum um eine dispositive Auslegungsregel und nicht um eine gesetzliche Vermutung; dies ergibt sich klar aus § 2077 Abs. 3 BGB.[48] Für die Kautelarpraxis wird empfohlen, bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen zugunsten des Ehegatten ausdrücklich zu bestimmen, dass die Verfügungen den Bestand der Ehe bis zum Tod des erstversterbenden Ehegatten voraussetzen – oder eben auch im Falle des Scheiterns der Ehe gelten sollen.[49]
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