Rz. 30
Ist vor einem deutschen Gericht ein Streitgegenstand bereits rechtshängig, so steht einer erneuten Rechtshängigkeit gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO der Einwand der früheren Rechtshängigkeit entgegen. Damit hat dasjenige Gericht über den Rechtsstreit zu entscheiden, bei dem der Rechtsstreit früher anhängig gemacht wurde.
Die später bei einem anderen Gericht bzgl. desselben Streitgegenstandes und zwischen denselben Parteien erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.
Rz. 31
Vom BGH wird § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auch auf den Fall angewandt, dass zwischen den Parteien vor einem ausländischen Gericht ein Verfahren anhängig ist.[28]
Die Rechtshängigkeit der Streitsache vor einem ausländischen Gericht stellt für das deutsche Verfahren also ein Prozesshindernis dar. Es müssen allerdings auch hier folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
▪ | Identität der Parteien |
▪ | Gleicher Streitgegenstand |
▪ | Vorherige Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht |
▪ | Positive Anerkennungsprognose bezgl. der zu erwartenden ausländischen Gerichtsentscheidung. |
Rz. 32
Zur Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht das OLG Bamberg:[29]
Zitat
1. Die Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags bei einem ausländischen Gericht steht einem entsprechenden Antrag in Deutschland dann entgegen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts in Deutschland aller Voraussicht nach anerkannt werden wird.
2. Die Frage der Rechtshängigkeit bei dem ausländischen Gericht ist nach dem für dieses Gericht geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen.
3. Die materiellen Voraussetzungen der Anerkennung der Entscheidung des ausländischen Gerichts richten sich nach § 328 ZPO, für Scheidungsurteile modifiziert durch Art. 7 § 1 FamRÄndG.“[30]
Die Frage der Rechtshängigkeit ist von Bedeutung, ob möglicherweise schon vor Rechtskraft eines Scheidungsbeschlusses der überlebende Ehegatte gem. § 1933 BGB sein gesetzliches Erbrecht verloren hat.[31]
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