Rz. 53

Wird eine Vereinbarung nicht zur Abgeltung einer Forderung geschlossen, sondern um einem Regelungs- oder Beweissicherungsinteresse Rechnung zu tragen, kann, obwohl der Anspruch als solcher nicht streitig ist, eine Einigungsgebühr entstehen. In allen diesen Fällen liegt ein Restbestand von Streit oder Ungewissheit vor, den es zu beseitigen gilt und der als Grundlage für eine Einigungsgebühr ausreicht. Dieser Restbestand wird – für alle anfallenden Gebühren – vermindert, ca. ¼ bis 1/10 der zu sichernden Forderung je nach Einzelfall dürfte angemessen sein (§ 42 Abs. 1, 3 FamGKG). (Zum Titulierungsinteresse vgl. Rdn 80 ff.)

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