Rz. 103

Die Werte im Umgangsrecht sind auch für die Einigung nicht geringer anzusetzen als die Werte für elterliche Sorge/Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Gesetzgeber ist von den gleichen Regelwerten ausgegangen.

 

Rz. 104

Im Umgangsrecht kommen Zwischenvergleiche besonders häufig vor. Die bloße Erklärung, das Verfahren vorläufig nicht weiter betreiben zu wollen, weil Umgangskontakte angebahnt werden sollen, reicht – weil keine Regelung enthalten ist – für eine Einigungsgebühr nicht aus.[119]

Eine Einigungsgebühr für den Zwischenvergleich wurde anerkannt,[120] wenn der Zwischenvergleich von den Eltern dauerhaft praktiziert wurde und deshalb der Prozess nicht weitergeführt, sondern das Verfahren ohne eine abschließende Entscheidung des Familiengerichts beendet wurde. Es müsse aktenkundig sein, dass das Verfahren wegen des Vergleichs nicht weiter betrieben wurde.

 

Rz. 105

Wenn das Verfahren Aufenthaltsbestimmung und ein weiteres Verfahren über Umgangsrecht anhängig sind, werden nicht selten die beiden Verfahren gleichzeitig terminiert und dann eine Einigung über beide Gegenstände protokolliert. Wenn eine Verfahrensverbindung vorliegt, fallen die Gebühren aus den addierten Werten an, der Anwalt hat ein Wahlrecht.[121]

[120] OLG Koblenz, Beschl. v. 19.9.2016 – 11 WF 718/16, BeckRS 2016, 110633; KG, Beschl. v. 3.7.2013 – 19 AR 6/13, BeckRS 2014, 22341 = FamRZ 2014,1940; OLG Köln FamRZ 2009, 714 = AGS 2009, 383; a.A. Thüringisches OLG, Beschl. v. 16.6.2016 – 3 WF 279/15; a.A. OLG Köln AGS 2012, 62: Eine Zwischenvereinbarung löst keine Einigungsgebühr aus, weil sie das Verfahren nicht erledigt; a.A. OLG Oldenburg JurBüro 2013, 361: Die Parteien hatten sich geeinigt, dass das Kind für die Dauer der Begutachtung bei der Mutter bleibt, OLG Oldenburg hat die Einigungsgebühr zugestanden, denn: Wenn die vorübergehende Regelung auch Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens, z.B. einer einstweiligen Anordnung sein könnte, ist das eine Einigung i.S.d. Gesetzes. Der Wert ist aber nur der Wert, den das vermiedene Verfahren gehabt hätte.
[121] Vgl. oben § 5 Rdn 44; OLG Düsseldorf AGS 2009, 269, das in diesen Fällen für die Wertaddition nicht die prozessuale Verbindung gem. §§ 20 FamFG, 147 ZPO, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG meint, sondern nur eine "der tatsächlichen Vereinbarung dienenden Maßnahme, was wohl zu weitgehend ist."

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