Rz. 103
Die Werte im Umgangsrecht sind auch für die Einigung nicht geringer anzusetzen als die Werte für elterliche Sorge/Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Gesetzgeber ist von den gleichen Regelwerten ausgegangen.
Rz. 104
Im Umgangsrecht kommen Zwischenvergleiche besonders häufig vor. Die bloße Erklärung, das Verfahren vorläufig nicht weiter betreiben zu wollen, weil Umgangskontakte angebahnt werden sollen, reicht – weil keine Regelung enthalten ist – für eine Einigungsgebühr nicht aus.[119]
Eine Einigungsgebühr für den Zwischenvergleich wurde anerkannt,[120] wenn der Zwischenvergleich von den Eltern dauerhaft praktiziert wurde und deshalb der Prozess nicht weitergeführt, sondern das Verfahren ohne eine abschließende Entscheidung des Familiengerichts beendet wurde. Es müsse aktenkundig sein, dass das Verfahren wegen des Vergleichs nicht weiter betrieben wurde.
Rz. 105
Wenn das Verfahren Aufenthaltsbestimmung und ein weiteres Verfahren über Umgangsrecht anhängig sind, werden nicht selten die beiden Verfahren gleichzeitig terminiert und dann eine Einigung über beide Gegenstände protokolliert. Wenn eine Verfahrensverbindung vorliegt, fallen die Gebühren aus den addierten Werten an, der Anwalt hat ein Wahlrecht.[121]
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