Rz. 28
Während die mangelnde Bestimmung eines Ersatzvorerben aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregel des § 2102 BGB ausgeglichen werden kann, hat die Bestimmung eines Ersatznacherben für den Fall des Wegfalls des Nacherben vor oder nach Eintritt des Nacherbfalls eine weitaus größere Bedeutung.[39] Dies liegt nicht zuletzt an der bisher nicht eindeutig entschiedenen und strittigen Konkurrenzsituation zwischen ausdrücklicher und stillschweigender Ersatznacherbenberufung und der Frage der Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts (vgl. hierzu § 11 Rdn 36 ff.).[40]
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