Rz. 57
Während in der Praxis das Verfügungsverbot über Grundstücke geläufig ist, machen sich viele Erblasser über die sonstigen Beschränkungen und Verpflichtungen wenig Gedanken. Ihre Auswirkungen sind jedoch, wenn sie in der Praxis wirklich umgesetzt werden, von weitreichender Bedeutung. Sie führen in der Tat zu dem berechtigten Vergleich, dass der Vorerbe keine bessere Stellung als der Nießbraucher hat.
Rz. 58
Nach § 2114 BGB ist der Vorerbe grundsätzlich berechtigt, Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden zu kündigen und einzuziehen, wobei das Kapital nur mit Zustimmung des Nacherben an ihn ausgezahlt und ansonsten für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Ähnlich verhält es sich mit den im Nachlass befindlichen Wertpapieren und mit Barvermögen.
Nach § 2116 BGB hat der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben Wertpapiere mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass diese nicht ohne Zustimmung des Nacherben ausgehändigt werden. Erfolgt keine Hinterlegung, kann der Vorerbe im Rahmen der §§ 2112 ff. BGB hierüber verfügen. Zu den hinterlegungspflichtigen Papieren zählen im Einzelnen Inhaberpapiere und Orderpapiere, nicht aber Legitimationspapiere wie z.B. Sparkassenbücher oder Pfandscheine.
Rz. 59
Um dem Nacherben auch das Kapital zu erhalten, ist das zum Nachlass gehörende Geld entsprechend den Vorschriften der §§ 1806 ff. BGB anzulegen (§ 2119 BGB). Das gilt auch für Geld, das als Surrogat erworben wurde. § 2119 BGB bezieht sich allerdings nur auf das Barvermögen, welches nach den Regeln der ordnungsgemäßen Wirtschaft anzulegen ist. Wann dies der Fall ist, ist nicht ausdrücklich geregelt und im Einzelfall nach objektiven Kriterien zu entscheiden.
Ist vom Erblasser nicht gewollt, den Vorerben in seiner Verfügungsmöglichkeit derart zu beschränken und soll auch kein Streit provoziert werden, dann ist es durchaus sinnvoll, diese Beschränkungen ausdrücklich auszuschließen.
Rz. 60
Muster 11.11: Befreiung von der Hinterlegungs- und Anlegungspflicht hinsichtlich Wertpapieren und Barvermögen
Muster 11.11: Befreiung von der Hinterlegungs- und Anlegungspflicht hinsichtlich Wertpapieren und Barvermögen
Der Vorerbe ist ausdrücklich von den §§ 2116, 2118 und 2119 BGB, der Pflicht, Wertpapiere zu hinterlegen und das im Nachlass befindliche oder aufgrund Surrogats erlangte Geld gemäß den Vorschriften der §§ 1806 ff. BGB anzulegen, befreit. Im Übrigen bleibt es in vollem Umfang bei den gesetzlichen Beschränkungen des Vorerben.