I. Allgemeines
Rz. 24
Die Benennung eines Ersatzerben spielt bei der Vor- und Nacherbschaft eine ebenso wichtige Rolle wie bei der Vollerbschaft. Die oben beschriebene Problematik der ausdrücklichen und der vermuteten Ersatzerbfolge kommt hier gleichermaßen zum Tragen, mit der Maßgabe, dass der Erblasser die Ersatzerbenproblematik zweimal zu bedenken hat. Einmal für den Vorerben und zum anderen für den Nacherben.
II. Ersatzerbenbestimmung für den Vorerben
Rz. 25
Hier gilt die oben beschriebene Problematik zu § 2069 BGB, allerdings mit der Erweiterung, dass gemäß § 2102 BGB vermutet wird, dass die Einsetzung eines Nacherben auch eine Ersatzerbenbestimmung beinhaltet. Fällt der Vorerbe vor oder nach dem Erbfall weg, dann wird der Nacherbe aufgrund der Vermutungsregel des § 2102 BGB Vollerbe. Dies gilt jedoch nur dann, wenn nicht aufgrund Auslegung der Wille des Erblassers ermittelt wird, dass der als Nacherbe Eingesetzte auch wirklich nur Nacherbe werden soll. In einem solchen Fall würden dann die gesetzlichen Erben als Vorerben eintreten.
Rz. 26
Will der Erblasser sichergehen, dass die von ihm bestimmten Nacherben auch nur Nacherben bleiben und nicht aufgrund der Vermutungsregelung des § 2102 BGB zu Vollerben aufrücken, z.B. wenn die Vor- und Nacherbschaft zur Zeitüberbrückung angeordnet wird, so sollte er im Testament ausdrücklich einen Ersatzvorerben bestimmen. Andernfalls kann er zur Klarstellung bestimmen, dass es bei der Auslegungsregel des § 2102 BGB bleibt.
Rz. 27
Muster 11.4: Ausschluss eines Ersatzvorerben
Muster 11.4: Ausschluss eines Ersatzvorerben
Ich, geb. am _________________________ in _________________________, bestimme meine Ehefrau _________________________, geb. am _________________________, geborene _________________________, zu meiner alleinigen Erbin. Meine Ehefrau ist jedoch nur Vorerbin. Ein Ersatzvorerbe wird entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Auslegungs- oder Vermutungsregel nicht benannt; es gilt die Regelung des § 2102 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass der Nacherbe Ersatzerbe des Vorerben und somit Vollerbe wird.
Zu Nacherben bestimme ich meine Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Schlägt einer der Abkömmlinge das ihm Zugewandte aus, macht er seinen Pflichtteil entgegen dem Willen des Erben geltend und erhält er ihn auch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn einer der Nacherben einen Zuwendungsverzicht erklärt hat.
Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.
III. Die Ersatzerbenbestimmung für den Nacherben (Ersatznacherbe)
1. Allgemeines
Rz. 28
Während die mangelnde Bestimmung eines Ersatzvorerben aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregel des § 2102 BGB ausgeglichen werden kann, hat die Bestimmung eines Ersatznacherben für den Fall des Wegfalls des Nacherben vor oder nach Eintritt des Nacherbfalls eine weitaus größere Bedeutung. Dies liegt nicht zuletzt an der bisher nicht eindeutig entschiedenen und strittigen Konkurrenzsituation zwischen ausdrücklicher und stillschweigender Ersatznacherbenberufung und der Frage der Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts (vgl. hierzu § 11 Rdn 36 ff.).
2. Die ausdrückliche Ersatznacherbenbestimmung
Rz. 29
Auch für den Nacherben kann gemäß § 2096 BGB ausdrücklich ein Ersatznacherbe benannt werden. Bei der Bestimmung eines Ersatznacherben ist zwischen dem Erbfall des Erblassers selbst (Haupterbfall) und dem Nacherbfall zu unterscheiden.
Fällt der Nacherbe bereits vor dem Haupterbfall weg, so kann es zur ausdrücklichen oder vermuteten Ersatznacherbfolge kommen (§ 2069 BGB). Ist ein solcher nicht bestimmt oder nicht bestimmbar oder gar selbst bereits weggefallen oder für erbunwürdig erklärt, dann wird der Vorerbe entsprechend § 2142 Abs. 2 BGB zum Vollerben. Ebenso wird die Einsetzung eines Abkömmlings des Nacherben als Ersatzerbe gegenstandslos, wenn der Nacherbe ausschlägt und gegenüber dem Vorerben den Pflichtteil geltend macht.
Fällt der Nacherbe nach dem Haupterbfall, aber vor Eintritt des Nacherbfalls weg, kommt es zur Konkurrenzsituation zwischen ausdrücklicher und vermuteter Ersatznacherbenbestimmung und der Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts.
Im Übrigen gilt, dass auch die Anwachsung bei einem Mitnacherben dem Anrecht des Vorerben auf Vollerbschaft vorgeht. Ebenso geht die Ersatznacherbenberufung der Anwachsung vor (§ 2099 BGB).
Rz. 30
Muster 11.5: Ersatznacherben
Muster 11.5: Ersatznacherben
Ich, _________________________ geb. am _________________________ in _________________________, bestimme zu meiner alleinigen Erbin meines gesamten Vermögens meine Ehefrau _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________. Die Alleinerbin ist j...