I. Allgemeines
Rz. 70
Um die Rechte der Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalls zu sichern, besteht die Möglichkeit, einen so genannten Nacherbentestamentsvollstrecker zu ernennen. Gemäß § 2222 BGB kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt der Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt. Insoweit stellt die Anordnung einer Nacherbenvollstreckung eine Beschränkung des Nacherben, nicht aber des Vorerben, dar.
Im Unterschied zur sonstigen Testamentsvollstreckung ergeben sich die hauptsächlichen (zusätzlichen) Rechte und Pflichten des Nacherbenvollstreckers aus den Vorschriften der §§ 2116 ff. BGB. Aber auch der Nacherbenvollstrecker haftet gemäß §§ 2216 Abs. 1, 2219 BGB für seine Tätigkeit. Ihm obliegen nach §§ 2212, 2213 BGB die Prozessführungsrechte.
Die Rechte des Nacherbenvollstreckers enden grundsätzlich mit dem Eintritt des Nacherbfalls. Darüber hinaus kann die Nacherbenvollstreckung aber auch mit einer allgemeinen Abwicklungs- und Dauervollstreckung bezüglich der (Vor- und) Nacherbschaft insgesamt kombiniert werden. So kann die Verfügung von Todes wegen z.B. vorsehen, dass die Nacherbenvollstreckung in eine Dauervollstreckung übergeht, wenn einer der Nacherben im Zeitpunkt des Nacherbfalls noch nicht volljährig ist.
II. Zweckmäßigkeit der Nacherbenvollstreckung
Rz. 71
Eine Ernennung eines Nacherbenvollstreckers ist dann zweckmäßig, wenn die Nacherben noch gar nicht vorhanden oder unbekannt sind, oder aber auch dann, wenn damit zu rechnen ist, dass der oder die Nacherben nicht in der Lage sein werden, die für sie nur schwer erkennbaren Rechte geltend zu machen.
Außerdem ist für den noch unbekannten Nacherben in einem solchen Fall eine Pflegerbestellung gemäß § 1913 BGB nicht erforderlich, da der Testamentsvollstrecker die Rechte des Nacherben hinreichend wahrnimmt. Der Nacherbenvollstrecker kann auch die notwendigen Genehmigungen bei Verfügungen über Nachlassgegenstände erteilen, ohne dass es bei noch minderjährigen Nacherben einer zusätzlichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bzw. Familiengerichts (§ 1643 Abs. 1 BGB) bedarf.
Die Anordnung einer Nacherbenvollstreckung verhindert z.B. auch eine vom Erblasser nicht gewollte Verfügung über das Nacherbenanwartschaftsrecht.
III. Die Person des Nacherbentestamentsvollstreckers
Rz. 72
Grundsätzlich vertritt der Nacherbenvollstrecker die Interessen der Nacherben. Schon aus diesem Grund sollte zwischen dem Nacherbenvollstrecker und einem allgemeinen Testamentsvollstrecker keine Personenidentität bestehen. Nicht sinnvoll ist es, den Vorerben gemäß § 2222 BGB als Nacherbentestamentsvollstrecker zu bestimmen, auch wenn es nach h.M. als zulässig angesehen wird, dass der Mitvorerbe zum Nacherbentestamentsvollstrecker ernannt werden kann.
Nicht möglich ist es dagegen, den alleinigen Vorerben zum Testamentsvollstrecker für den Nacherben zu benennen.
Da von der Nacherbentestamentsvollstreckung regelmäßig ein längerer Zeitraum erfasst sein soll, handelt es sich notwendigerweise um eine Form der Dauertestamentsvollstreckung. Die für die Dauertestamentsvollstreckung geltenden Regeln sind daher grundsätzlich auch auf die Nacherbentestamentsvollstreckung anzuwenden. Insbesondere ist zu empfehlen, bezüglich des Endes der Nacherbentestamentsvollstreckung genauere Regelungen zu treffen, vor allem dann, wenn zu erwarten ist, dass der oder die Nacherben im voraussichtlichen Zeitpunkt des Anfalles der Nacherbschaft noch sehr jung sein werden.
Rz. 73
Muster 11.14: Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung
Muster 11.14: Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung
Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Nacherben ordne ich, _________________________, Nacherbentestamentsvollstreckung i.S.v. § 2222 BGB an. Der Nacherbenvollstrecker hat die Rechte und Pflichten der Nacherben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in vollem Umfang wahrzunehmen. Sein Amt endet mit dem Eintritt des jeweiligen Nacherbfalls. Sollte einer der Nacherben bei Eintritt des Nacherbfalls noch minderjährig sein, dann geht die Nacherbenvollstreckung hinsichtlich dieses Nacherben in eine Verwaltungsvollstreckung über. Die Verwaltungsvollstreckung endet mit Volljährigkeit des Nacherben. Zum Nacherbentestamentsvollstrecker mit dem hier angeordneten Aufgabenkreis bestimme ich _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnhaft _________________________, ersatzweise für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach Annahme des Amtes entfällt _________________________, wiederum ersatzweise soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Nacherbentestamentsvollstrecker erhält folgende Vergütung _________________________.