Rz. 3
Nach § 2111 Abs. 1 S. 1 BGB stehen dem Vorerben die Nutzungen der Erbschaft zu. Als Ausgleich dafür hat der Vorerbe aber die gewöhnlichen Erhaltungskosten nach § 2124 Abs. 1 BGB zu tragen. Was Nutzungen sind, bestimmt sich nach § 100 BGB. Zu beachten gilt, dass Nutzungen nicht in den Nachlass fallen, sondern unmittelbar an den Vorerben (in dessen Eigenvermögen). Der Vorerbe kann die Nutzungen daher dem Nachlass entnehmen. Entnimmt er sie zunächst nicht, kann er dies jederzeit nachholen. Als maßgeblicher Zeitraum für die Nutzungen wird in der Literatur das Kalenderjahr angesehen.
Rz. 4
Welche Kosten der Vorerbe und welche der Nacherbe zu tragen hat, regeln die §§ 2124–2126 BGB. Dabei wird unterschieden zwischen Erhaltungskosten (§ 2124 BGB), sonstigen Verwendungen (§ 2125 BGB) und außerordentlichen Lasten (§ 2126 BGB).
Die gewöhnlichen Erhaltungskosten hat der Vorerbe zu tragen (§ 2124 Abs. 1 BGB). Hierzu gehören auch die gewöhnlichen Lasten der Erbschaft. Gewöhnliche Erhaltungskosten sind Kosten, die regelmäßig aufgewendet werden müssen, z.B. normale Verschleißreparaturen. Hierunter fallen auch die auf die Erbschaft entfallenden Steuern (Grundsteuer etc.), Versicherungsprämien oder Zinsen auf Nachlassverbindlichkeiten oder Grundpfandrechte.
Rz. 5
Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichen Erhaltungskosten und sonstigen Aufwendungen (i.S.v. § 2124 Abs. 2 BGB) ist nicht unproblematisch. Die Höhe der Einkünfte des Objekts kann zwar neben anderen Gesichtspunkten eine Rolle für die Frage spielen, ob bestimmte Erhaltungsmaßnahmen nach der Verkehrsanschauung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig zu erwarten und insofern "gewöhnlich" sind. Erwägungen, welche Maßnahmen sich aus den Erträgen mehrerer Jahre bezahlen (oder möglicherweise mit Hilfe von Krediten finanzieren) lassen, sind aber kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung der gewöhnlichen von den außergewöhnlichen Erhaltungskosten. Auch die Tatsache, dass ein gewerblich wirtschaftender Vermieter aus den laufenden Einnahmen Rücklagen auch für größere Investitionen bildet, macht solche Aufwendungen dabei nicht zu gewöhnlichen Erhaltungskosten im Sinne von § 2124 Abs. 1 BGB. Zu §§ 994, 2185 BGB hat der BGH entschieden, dass Beiträge zum Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung, zur Herstellung einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sowie zur Herstellung der Straße keine gewöhnlichen Erhaltungskosten sind. In der Rechtsprechung zu § 1041 BGB sind nicht als gewöhnliche Unterhaltungskosten angesehen worden die Umstellung auf eine Zentralheizung, die Instandsetzung und Erneuerung der elektrischen Anlage eines Hauses, umfangreiche Innen- und Außenputzarbeiten am Gebäude, die Instandsetzung des Daches oder seine Ausstattung mit einer Wärmedämmung oder der Einbau neuer Fenster mit Isolierverglasung.
Rz. 6
Verwendungen, die nicht unter § 2124 BGB fallen, kann der Vorerbe von dem Nacherben nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, und zwar im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls (§ 2125 BGB). Unter die sonstigen Verwendungen fallen alle Aufwendungen, die der Vorerbe für nicht erforderlich halten durfte und alle Aufwendungen, die über die Erhaltung von Erbschaftsgegenständen hinausgehen, z.B. die vollständige Umgestaltung eines Betriebes oder nicht erforderliche Baumaßnahmen.