Norbert Schneider, Lotte Thiel
1. Ehewohnungssachen
Rz. 10
Soweit das einstweilige Anordnungsverfahren eine geringere Bedeutung hat (§ 41 S. 1 FamGKG), ist grundsätzlich vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen (§ 41 S. 2 FamGKG). Bei Ansprüchen nach § 1361b BGB ist folglich von einem Regelwert in Höhe von 1.500,00 EUR auszugehen und bei Ansprüchen nach § 1568a BGB von 2.000,00 EUR.
Beispiel 5: Einstweilige Anordnung Ehewohnung für die Zeit der Trennung
Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung.
Auszugehen ist gem. §§ 48 Abs. 1, 41 FamGKG grundsätzlich von einem Wert in Höhe von 1.500,00 EUR.
Beispiel 6: Einstweilige Anordnung Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung
Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung.
Auszugehen ist gem. §§ 48 Abs. 1, 41 FamGKG grundsätzlich von einem Wert in Höhe von 2.000,00 EUR.
Rz. 11
Kommt die Überlassung der Ehewohnung aufgrund einstweiliger Anordnung dagegen einer Hauptsacheentscheidung gleich oder nimmt es diese faktisch vorweg, ist kein Grund mehr für eine Ermäßigung gegeben, so dass vom Hauptsachewert auszugehen ist.
Rz. 12
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Überlassung der Ehewohnung bleibt es auch dann gem. § 41 FamGKG bei dem ermäßigten Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren, wenn die Beteiligten im Rahmen des summarischen Verfahrens einen Vergleich über die dauerhafte Wohnungsüberlassung schließen. Es liegt dann allerdings ein Mehrwert in Höhe der Hauptsache vor (siehe unter Rdn 60).
Beispiel 7: Einstweilige Anordnung Ehewohnung mit Vergleich zur Hauptsache
Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schließen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sie die Überlassung für die gesamte Trennungszeit endgültig regeln.
Das Verfahren hat einen Wert von 1.500,00 EUR. Der Vergleich hat dagegen einen (Mehr-)Wert in Höhe von 3.000,00 EUR.
Rz. 13
Wird hier in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anlässlich der Trennung sogar eine endgültige Regelung für die Zeit nach der Scheidung getroffen, liegt ein weiterer Mehrwert vor (siehe auch § 7 Rdn 96).
Beispiel 8: Einstweilige Anordnung Ehewohnung für die Zeit der Trennung mit Vergleich für Trennungs- und Nachscheidungszeit
Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schließen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sie die Überlassung für die gesamte Trennungszeit und die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung endgültig regeln.
Das Verfahren hat einen Wert von 1.500,00 EUR. Der Vergleich hat dagegen einen (Mehr-)Wert in Höhe von (3.000,00 EUR + 4.000,00 EUR =) 7.000,00 EUR.
2. Elterliche Sorge
Rz. 14
Gem. § 41 FamGKG ist grundsätzlich vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen, so dass sich ein Regelwert von 1.500,00 EUR ergibt, der je nach den Umständen des Einzelfalls aber auch höher oder niedriger festgesetzt werden kann.
Beispiel 9: Einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge
Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung eine Regelung zur elterlichen Sorge.
Auszugehen ist gem. §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 41 FamGKG grundsätzlich von einem Wert in Höhe von 1.500,00 EUR.
Rz. 15
Dieser Wert gilt grundsätzlich auch in Abänderungsverfahren.
Rz. 16
Werden mehrere Anträge zu Teilbereichen der elterlichen Sorge gestellt, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Werterhöhung.
Beispiel 10: Einstweilige Anordnung zu mehreren Teilbereichen der elterlichen Sorge
Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung eine Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, zur Gesundheitsfürsorge und zum Recht, Anträge bei Behörden o.Ä. stellen zu können.
Es liegt nur ein Verfahren der elterlichen Sorge vor, so dass es beim Grundsatz des hälftigen Werts zu bleiben hat.
3. Gewaltschutzsachen
Rz. 17
Auch hier ist grundsätzlich vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen (§ 41 S. 2 FamGKG). Bei Ansprüchen nach § 1 GewSchG beträgt der Wert dann 1.000,00 EUR; bei Ansprüchen nach § 2 GewSchG beträgt der Wert 1.500,00 EUR.
Beispiel 11: Einstweilige Anordnung nach § 1 GewSchG
Der Anwalt beantragt für die Ehefrau beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung, gegen den Ehemann ein vorläufiges Kontakt- und Näherungsverbot zu verhängen.
Auszugehen ist gem. §§ 49 Abs. 1, 1. Hs., 41 FamGKG grundsätzlich von einem Wert in Höhe von 1.000,00 EUR.
Beispiel 12: Einstweilige Anordnung nach § 2 GewSchG
Der Anwalt beantragt für die Ehefrau beim FamG im Wege der eins...