Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 81
Bei der Fernsignatur erfolgt die Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht mit einer Signaturkarte, sondern über einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Auftrag der unterzeichnenden Person.
Rz. 82
Das BSI führt hierzu aus:
Zitat
"Der Vorteil des Verfahrens liegt darin, dass keine zusätzliche technische Ausstattung (Signaturkarte, Lesegerät) für das Erstellen einer qualifizierten elektronischen Signatur benötigt wird. Die unterzeichnende Person muss dafür gegenüber dem Vertrauensdiensteanbieter ihre Identität sicher nachweisen. Bevor die Fernsignatur erzeugt werden kann, muss die unterzeichnende Person ihre Identität gegenüber dem Vertrauensdiensteanbieter sicher nachweisen. Ein schnelles und sicheres Identifizierungsmittel dafür ist der staatliche Online-Ausweis. Der Vorteil des Verfahrens liegt darin, dass keine zusätzliche technische Ausstattung (Signaturkarte, Lesegerät) für das Erstellen einer qualifizierten elektronischen Signatur benötigt wird. Die unterzeichnende Person muss dafür gegenüber dem Vertrauensdiensteanbieter ihre Identität sicher nachweisen. Bevor die Fernsignatur erzeugt werden kann, muss die unterzeichnende Person ihre Identität gegenüber dem Vertrauensdiensteanbieter sicher nachweisen. Ein schnelles und sicheres Identifizierungsmittel dafür ist der staatliche Online-Ausweis.""
Rz. 83
Die Online-Ausweisfunktion ermöglicht, mithilfe eines NFC-fähigen Smartphones eine entsprechende Fernsignatur ("On-the-Fly"-Signatur genannt) zu erstellen. Identifizierung und Authentisierung sind üblicherweise zwei getrennte Verfahren; bei der Online-Ausweisfunktion werden diese in einem Schritt zusammengefasst.
Rz. 84
Im beA ist diese Fernsignatur seit Mitte 2022 im Einsatz. Die BRAK hatte im Februar 2022 bereits angekündigt, die Fernsignatur in Zukunft einsetzen zu wollen:
Zitat
"Mit der neuen Kartengeneration wird die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer außerdem ein Fernsignaturverfahren zum Anbringen qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) einführen. Mit der Fernsignatur werden qualifizierte elektronische Signaturen (qeS) im Auftrag des Unterzeichners aus der Ferne erzeugt. Das höchstpersönliche qualifizierte Zertifikat befindet sich dann nicht mehr auf der beA-Karte, sondern in der hochsicheren Umgebung der Zertifizierungsstelle. Das zu signierende Dokument verbleibt die ganze Zeit über beim Rechtsanwalt und verlässt dessen Anwender-PC beim Signieren nicht. Das Verfahren zur Erzeugung einer Fernsignatur ist durch die TÜV Informationstechnik GmbH zertifiziert worden. Über den Beginn des Kartentauschs sowie den genauen Ablauf wird die Zertifizierungsstelle Sie gesondert informieren. Sie müssen Ihrerseits nichts veranlassen, um die Zertifikatserneuerung oder die Nutzung des Fernsignaturverfahrens in die Wege zu leiten. Die Zertifizierungsstelle wird sich zu gegebener Zeit mit Ihnen zum Tausch Ihrer Karte in Verbindung setzen. Die Software der beA-Anwendung wird rechtzeitig vor der Ausgabe der neuen Karten aktualisiert werden und unterstützt weiterhin die bereits vorhandenen Karten. Wie Sie Ihre neue Karte in Ihrem Postfach hinterlegen, werden wir Ihnen zeitgleich mit der Übersendung der neuen Karten erläutern."
Rz. 85
Im Hinblick darauf, dass die Zertifikate der bisherigen beA Signaturkarten (ausgegeben von der BNotK) zum Jahresende 2022 auslaufen und daher eine 2. Generation der beA-Karte Basis im Rahmen eines großen Roll-Outs ausgegeben werden, können bisher vorhandene Signaturkarten längstens noch bis 31.12.2022 im beA genutzt werden. Mit dem Austausch erfolgt auch zugleich die Umstellung auf die Fernsignatur. Sowohl die Internetseite https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA/info (Abruf: 5.10.2022) als auch die BRAK, z.B. über den Newsletter bzw. die Supportseite https://portal.beasupport.de (Abruf: 5.10.2022), informieren ausführlich über den Austausch und Ablauf zu diesen Änderungen.