Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 153
Auch wenn man als sog. "Einzelkämpfer" am Markt unterwegs ist und damit der Briefkopf auch allein den Namen des den Schriftsatz verantwortenden Anwalts ausweist, ist bei Eigenversand aus dem beA zwingend eine einfache elektronische Signatur am Ende des Dokuments anzugeben.
Rz. 154
Zitat
"Die bei einer über das beA eingereichten Beschwerdeschrift fehlende einfache Signatur durch abschließende Namenswiedergabe des verantwortenden Rechtsanwalts kann weder durch die Angabe des Wortes "Rechtsanwalt" am Ende des Schriftsatzes noch durch die Nennung des Namens des für den Prozess bevollmächtigten Rechtsanwalts im Briefkopf und als Absender ersetzt werden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn im Briefkopf kein weiterer Rechtsanwalt genannt ist.""
Rz. 155
Auch die Angabe eines einzigen Namens eines Rechtsanwalts auf dem Briefkopf lässt nach Auffassung des OLG Karlsruhe nicht den sicheren Rückschluss zu, dass dieser genannte Anwalt auch der den Schriftsatz verantwortende Anwalt ist. So sei weder ausgeschlossen, so das OLG Karlsruhe, dass ein angestellter Anwalt oder freier Mitarbeiter zur Vermeidung einer Anscheinshaftung nicht auf dem Briefkopf stünden, noch, ausgeschlossen, dass ein Vertreter i.S.d. § 53 BRAO bzw. § 5 RVG auf dem Briefkopf des Anwalts einen Schriftsatz verantwortet. Im Hinblick darauf, dass es vorliegend um auferlegte Kosten i.H.v. nur 59,70 EUR ging, war ohnehin die sofortige Beschwerde nicht zulässig, vgl. dazu auch § 91a Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO. Eine Wiedereinsetzung war zudem nicht beantragt worden.
Rz. 156
Auch das LAG Baden-Württemberg hält ebenfalls die Angabe allein des Worts "Rechtsanwalt" für nicht wirksam; da dies keine einfache elektronische Signatur darstellt. Eine Grußformel ohne Namensangabe genügt der einfachen elektronischen Signatur ebenfalls nicht. Es ist auch nicht erforderlich, unter dem Namen zusätzlich noch das Berufsattribut "Rechtsanwalt" anzugeben. In vielen Kanzleien ist dies jedoch üblich und auch in keinem Fall schädlich.
Rz. 157
Dass das Wort "Rechtsanwalt" ohne Namensangabe (maschinenschriftlicher Namenszug oder eingescannte Unterschrift) nicht ausreichend ist, um eine einfache elektronische Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO darzustellen, hat auch der BGH am 7.9.2022 entschieden. In dieser Entscheidung hielt der BGH auch nochmals ausdrücklich fest, dass ein Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die gesetzlichen Erfordernisse regelmäßig nicht unverschuldet ist. Denn nach der Rechtsprechung des BGH
Zitat
"muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn der Beteiligte, der dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, darf darauf vertrauen, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Selbst wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt. Ein Rechtsirrtum ist nur ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war".
Dabei verweist der BGH in seiner Entscheidung auch darauf, dass die BRAK in ihrem Newsletter zum beA (Ausgabe 48/2017 vom 30.11.2017) den Hinweis erteilt habe, dass die einfache elektronische Signatur darin bestünde, einen Namen unter das Dokument zu setzen, gleich ob man ihn tippt oder eine eingescannte Unterschrift einfügt. Sich hierüber hinwegzusetzen, bedeute nach Ansicht des BGH eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten, zumal zum Zeitpunkt der Einreichung der hier gegenständlichen Beschwerdeschrift bereits Rechtsprechung des BAG veröffentlicht war, wonach das Wort "Rechtsanwalt" als Abschluss des Schriftsatzes nicht genügen würde. Zur notwendigen Lesbarkeit des eingescannten Namens dürfen wir an dieser Stelle nochmals ausdrücklich auf Rdn. 145 oben verweisen.